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K 3
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljähr-
lich mindestens ein halbes Prozent des Kapitalbetrages unter Zuschlag der
durch die eingelösten Obligationen ersparten Zinsen aus dem Ertrage des Eisen-
bahn-Unternehmens verwendet wird. Die Zurückzahlung der zu amortisirenden
Obligationen erfolgt am 1. Juli jedes Jahres, zuerst im Jahre 18534.
Es bleibt jedoch der Gesellschaft vorbehalten, den Amortisationsfonds
u verstärken und so die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen.
Auch steht ihr das Recht zu, außerhalb des Amortisations-Verfahrens sämmt-
liche alsdann noch vorhandenen Prioritäts-Obligarionen Behufs Reduktion des
Zinsfußes und zu sonstigen Zwecken durch die öffentlichen Blärter mit dreimo-
natlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen.
In beiden Fällen ist die Genehmigung des Ministeriums für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten erforderlich.
Ueber die geschehene Amortisation wird dem betreffenden Eisenbahn-
Kommissariate alljährlich ein Nachweis vorgelegt.
S. 4.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind, auf Höhe der darin ver-
schriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §F. 2. zu zahlenden Zinsen, Glaͤu-
biger der Wilhelmsbahn-Gesellschaft und haben in dieser Eigenschaft an dem
Gesellschafts-Vermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stammaktien
nebst deren Dioidenden, an welchen letzteren sie nicht Theil nehmen. Dagegen
bleibt den auf Grund des unterm 19. April 1847. von Uns bestätigten ersten
Nachtrags zu den Gesellschafts-Statuten vom 9. März 1847. (Gesetz-Samm-
lung für 1847. Seite 203. ff.) ausgegebenen, bisher mit fünf Prozenk verzins-
lichen Priorikäts-Obligationen das Vorzugsrecht für Kapital und Zinsen vor
den gegenwärtig neu zu emittirenden Prioritäts -Obligationen so lange vorbe-
halten, bis die beabsichtigte Konvertirung der älteren Obligarionen, sowie die
Abstempelung derselben in folgender Art:
„Herabgesetzt auf 4 Prozent und zu gleichen Rechten mit den Prioritäts-
Obligationen zweiter Emssson zufolge Statuten = Nachtrags vom
30. August 1852.“
bewirkt sein wird.
An den General-Versammlungen der Gesellschaft können auch die In-
haber der neuen Prioritäts-Obligationen Theil nehmen, sind hierbei jedoch weder
wahl= noch stimmfähig.
g. 5.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Jahlung
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe des im
K. 2. gedachten Amortisationsplanes zu fordern, außer:
(N. a) wenn