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a) wenn ein Zinszahlungstermin durch Verschulden der Gesellschaft laͤnger
als drei Monate unberichtigt bleibt;
b) wenn durch gleiches Verschulden der Transportbetrieb auf der Bahn
länger als sechs Monate ganz aufhört;
c) wenn gegen die Gesellschaft Schulden halber Exekution vollstreckt wird;
!) wenn Umstände eintreten, welche einen Gläubiger nach allgemeinen ge-
setzlichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die
Gesellschaft zu begründen;
c) wenn die im F. 3. fesigesetzte Amortisation nicht eingehalten wird.
In den Fällen a. bis d. bedarf es einer Kündigungsfrift nicht, sondern
das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintrikt,
zmückgefordert werden, und zwar:
ad a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons,
ad D. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes,
ad c. bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Erekution,
ad (lI. bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört
haben.
In dem sub e. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi-
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligarion
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monale von dem Tage ab
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums härte stattfinden
ollen.
ß Bei Geltendmachung des vorstehenden Ruͤckforderungsrechts sind die In-
haber der Prioritäts-Obligationen sich an das gesammte bewegliche und un-
bewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt.
g. 6.
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Priorikäts-Obligationen eingelöst
sind, oder der Einlösungsbetrag gerichtlich deponirt isi, darf die Gesellschaft
keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhe#fen
gehört, veräußern, auch eine weitere Aktien-Emisston oder ein Anleihegeschäft
nur dann unternehmen, wenn sämmtlichen Priorikäts-Obligartionen für Kapital
und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Aktien und Obligatio-
nen vorbehalten und gesichert ist.
Ueber diejenigen Grundstücke, welche nach Bescheinigung des Eisenbahn-
Kommissariats zum Transporkbetriebe auf der Bahn nicht mehr erforderlich
sind, bleibt jedoch der Eisenbahngesellschaft die freie Disposition vorbehalten.
S. 7.
Die Nummern der nach F. 3. zu amortisirenden Obligationen werden
jährlich im April, in einem vierzehn Tage vorher zur dsfentlichen Kenntniß zu
brin-