Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

—– 726 — 
Vossische, die Schlesische und die Breslauer Zeitung. Beim Eingehen einer 
oder der andern dieser Zeitungen wird von dem Direktorium und dem Aus- 
schusse der Wilhelmsbahn-Gesellschaft unter Genehmigung des Ministeriums 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten eine andere Zeitung an deren 
Stelle gesetzt. 
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi- 
legium Allerhöchskeigenhändig vollzogen und mit Unserm Koöniglichen Insiegel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligarionen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleisiung von Seiten des Staars zu 
geben, oder den Rechten Drirter zu präjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Sanssouci, den 17. November 1852. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
Prio-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.