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macht, sind die Deichschöppen unter Leitung des Deichinspektors dazu beru-
sen, innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschaften und
Deichgenossen zu ordnen und zu leiten, für die Beschaffung der erforderlichen
Schutzmaterialien zu sorgen und die Bewachung der Deiche zu kontrolliren.
G. 51.
Das Oeichamt hat über alle Angelegenheiten des Deichverbandes zu be-
schließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Deichhauptmann oder dem
Deichinspektor überwiesen sind. Oie von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse
sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Be-
schlüsse erfolgt durch den Deichhauptmann.
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf-
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden.
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen.
Es kann zu diesem Zwecke die Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner
Mitre ernennen.
g. ö2.
Das Deichamt besieht aus zehn Mitgliedern, namlich:
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter, als Vorsitzenden;
b) dem Oeichinspektor und
„P) acht Repräsentanten der Deichgenossen, welche nach den Vorschriften des
folgenden Abschnicts gewählt werden.
F. 53.
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmaßig zweimal, im Anfange
Juni und November. Im Fall der Nothwendigkeit kann das Deichamt von dem
Deichhauptmann außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß erfol-
gen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wurd.
S. 54.
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamte
ein= für allemal feslgestellt.
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver-
bandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens sieben freie
Tage vorher statthaben.
K. 55.
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hülfte seiner
Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme
hiervon findet statt, wenn das Oeichamt, zum dritten Male zur Verhandlung
über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender An-
Nr. 3475.) 3“ zahl
6. Das
Deichamt.