Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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S. 6. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und Ent- 
wässerungs-Anlagen wird für jetzt auf jährlich Einen Silbergroschen für den 
Thaler Katastral-Reinertrag fesigesetzt. 
Wenn die Erfüllung der Sozietätszwecke einen größeren Aufwand er- 
fordert, so muß dieser Mehrbetrag als außerordentlicher Beitrag ausgeschrieben 
und von den Deichgenossen aufgehracht werden. 
F. 7. 
Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die 
Sozietatszwecke besiimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so sollen 
diese bis zur Höhe von dreitausend Thalern zu einem Reservefonds gesammelt 
und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds darf nicht 
zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, sondern allein 
für folgende Zwecke verwendet werden: 
a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zersiörten oder 
ungewöhnlich beschädigten Oeiche, soweit die Herstellungskosien aus den 
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritren werden können; 
b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen; 
c) für Ausführung von Meliorationsanlagen. 
g. 8. 
Die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge sind zu ermäßigen, wenn sie nach 
vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Bedürf- 
niß des Verbandes ergeben. 
g. 9. 
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekution 
ehalten, die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjährigen Terminen zu 
Ende Februar und Ende August jeden Jahres unerinnert zur ODeichkasse abzu- 
führen. Ebenso müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Aus- 
schreiben des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgeführt werden. 
S. 10. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruht, gleich 
der sonsligen Deichpflicht, als Reallast unablöslich auf den Grundstücken; sie ist 
den öffentlichen Lasien gleich zu achten und hat in Kollisionsfällen vor densel- 
ben den Vorzug. ç 
Die Erfüllung der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben 
der Art, wie dies bei den offentlichen Lasten zulässig ist, durch Exekution er- 
zwungen werden. 
(Nr. 2075.) 100“ Die
	        
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