Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Die Exekution findet auch statt gegen Paͤchter, Nutznießer und andere 
Besitzer des verpflichteten Grundstuͤcks, vorbehaltlich ihres Regresses an den 
eigenklich Verpflichreten. Bei Besitzveränderungen resp. Parzellirungen kann 
sich die Deichverwaltung auch an den im Deichkaraster genannten Eigenchümer 
so lange halten, bis die Forkschreibung im Deichkataster erfolgt ist. Diese Be- 
richtigung geschieht zu Ende eines jeden Jahres durch die Regierungs-Fort- 
schreibungs-Beamten gegen die üblichen Gebühren. 
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Deichlasten auf die Trenn- 
slücke verhältnißmäßig repartirt werden. Auch die kleinsie Parzelle zahlt min- 
destens Einen Pfennig jährlich. 
. 11. 
Eine Berichtigung des Deichkatasters kann — abgesehen von dem Falle 
der Parzellirung und Besitzveränderung — zu jeder Zeit gefordert werden: 
a) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung 
des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen 
werden; 
b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth- 
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundstücke künftig außer- 
balb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund- 
siücke innerhalb der Berwallng zu liegen kommen; 
) wenn eingedeichte Grundslücke dem Deichverbande als Eigenthum abgerreten 
werden; 
4) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus- 
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfahigkeit um 
mehr als die Hälfte verringert hat und die Wiederherstellung in den 
früheren Zusiand unverhältnißmäßige Kosien veranlassen würde. 
Ueber die Amräge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vor- 
gedachten Gründen entscheider das Oeichamt. 
S. 12. 
Wegen angeblicher Irrthümer in dem Deichkataster oder Veränderungen 
im Ertragswerthe der Grundstlücke kann, außer den im F. 11. gedachten Fällen, 
eine Berichtigung des Deichkakasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung 
nicht gefordert, sondern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen 
der Grundstücke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten des 
Deichamtes angeordnet werden. 
Nach Ablauf eines gebniöhrigen Zeitraumes kann auf Antrag des Deich- 
amtes eine allgemeine Reoiston des Deichkatasters von der Regierung angeordnet 
werden; dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasters vorgeschriebene 
Verfahren zu beodachten. 
K. 1.
	        
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