Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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liche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wcchter nicht mehr aus- 
reicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anweisung 
des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der Deiche erforder- 
lichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und die zum 
Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen. 
Der Deichhauptmann ist im Falle der Noth befugt, die erforderlichen 
Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen und diese müssen, mit 
Vorbehalt der Erstattung des Schadens, bei dem jedoch der außerordentliche 
Werth nicht in Anrechnung kommt, von den Besitzern verabfolgt werden. 
g. 16. 
Jedem Orte ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen muß, 
im Voraus zu bestimmen und durch Pfaͤhle abzugrenzen, unbeschadet des 
Rechts der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefaͤhrdeten Punkten 
zu beordern. 
Der Deichhauptmann kann einen Theil der ODeichvertheidigungs-Mate- 
rialien schon vor Beginn des Eisgangs oder Hochwassers auf die Deiche 
schaffen lassen. 
g. 19. 
Alle Materialien werden aus der Deichkasse bezahlt; die Lieferung der- 
selben und die Dienste werden auf die Deichgenossen ausgeschrieben nach unge- 
fährem Verhältniß der Deichkassenbeiträge der einzelnen Ortschaften. 
Die Materialien werden Eigenthum des Deichverbandes. 
Im Nothfalle muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst von 
allen männlichen Einwohnern der bedrohren Gegend, soweit solche arbeirsfähig 
sind, persönlich und unentgeltlich geleister werden. Die betreffenden Polizei- 
behörden sind nach §F. 25. des Gesetzes vom 28. Januar 1848. verpflichter, 
auf Antrag des Deichhauptmanns kräftig dafür zu sorgen, daß dessen Anord- 
nungen schleunigst Folge geleistet werde. 
Schwächliche oder kränkliche Personen, Weiber und Kinder unter sechszehn 
Jahren dürfen zum Wachdienste nicht aufgeboten oder abgesendet werden. 
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beile selbst 
versehen. 
Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aexten, Laternen 2c. 
müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden sind, 
von den Gemeinden mitgegeben werden. 
K. 20. 
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An- 
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. Un- 
folg-
	        
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