Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 738 — 
K. 23. 
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungs-Beschränkungen: 
a) Die Grundstücke am inneren Rande des Deiches dürfen sechs Fuß breit 
von dessen Fuße ab weder beackert, noch bepflanz#, sondern nur als 
Gräserei benutzt werden; 
b) Stei -, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder 
sonstige künsiliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zehn 
Ruthen vom inneren Fuße des Deiches nicht angelegt, auch Fundamente 
zu neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deiche nicht eingegra- 
ben werden; 
c) an jedem Borde der vom Verbande zu unterhaltenden Hauptgräben 
müssen zwei Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben; 
) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Baume und 
Hecken nicht gepflanzt oder gedulder werden; 
e) die Eigenthümer der Grundstücke an den Hauptgräben müssen bei deren Räu- 
mung den Auswurf auf ihre Grundstücke aufnehmen und müssen den 
Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, binnen vier Wochen 
nach der Raumung, wenn aber die Räumung vor der Erndte er- 
folgte, binnen vier Wochen nach der Erndte, bis auf Eine Ruthe Enrfer- 
nung vom Graben fortschaffen; aus besonderen Gründen kann der Deich- 
hauptmann die Frist zur Fortschaffung des Grabenauswurfs abändern; 
0 Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge- 
nehmigung des Deichamtes nicht angelegt oder verändert werden. 
9. 24. 
Im Vorlande gelten folgende Beschränkungen: 
a) Jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen 
vom Stromufer und eben so weit vorlängs des Oeichfußes das Auf- 
setzen und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn ge- 
eignete, dem Verbande gehoͤrige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie 
den Transport der Materialien uͤber das Vorland gefallen lassen; auch 
darf das Vorland sechs Fuß breit vorlaͤngs des Deichfußes nicht geackert 
oder sonst von der Rasendecke entbloͤßt werden; 
h) Fluͤgeldeiche, hochstaͤmmige Baͤume und sonstige Anlagen sind im Vor- 
lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der König- 
lichen Regierung als Strompolizeibehörde das Hochwasserprofil und den 
Eisgang auf schädliche Weise beschränken; 
c) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringen- 
den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.