den Landecken, welche die Irregularität des Flußbettes befördern wür-
den, können von der Regierung untersagt werden;
4) sobald das Wasser den Deich bespült, dürfen Kähne, Schiffe, Flöße rc.
weder durch Pfähle, Anker u. s. w. in der Nähe des Deiches be-
festigt, noch überhaupt an denselben angelegt werden.
Ausnahmen von den in den 90. 23. und 24. gegebenen Regeln können
in einzelnen Fäallen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet
werden.
C. 25.
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind ver-
pflichtet, auf Anordnung des Deichamtes dem Verbande den zu den
Schutz= und Meliorationsanlagen erforderlichen Grund und Boden gegen Ver-
gütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Müterialten
an Sand, Lehm, Rasen 2c. gegen Ersatz des durch die Fortnahme derselben
ihnen entstandenen Schadens zu überlassen.
g. 26.
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer
oder vom Deichfuße eine Pflanzung im Vorlande von der Deichverwaltung
als nothwendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deich-
hauptmanns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst an-
legen und unterhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem
Verbande gegen Entschädigung überlassen.
g. 27.
Bei Feststellung der nach den 96. 25. und 26. zu gewaͤhrenden Verguͤ-
tung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen C. 20.
des Deichgesetzes). » ,
Der Betrag wird nach vorgaͤngiger, unter Zuziehung des Besitzers zu
bewirkender Abschätzung von dem Deichamte, oder in eiligen Fällen von dem
Deichhauptmann, vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes, inkerimistisch
festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütung ist innerhalb vier Wochen
nach erfolgter Bekanntmachung des festgesetzten Betrages der Rechtsweg zulässig.
Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Zeit Rekurs an die Re-
gierung einlegen. «
Die Fortnahme der Materialien und die Ausfuͤhrung der Bauten wird
durch die Einwendungen gegen die vorlaͤufig festgesetzte Entschaͤdigung nicht auf-
gehalten.
Vierter Abschnitt.
*m“ç
Der Deichverband ist dem Ober-Aufsichtsrecht des Staates unterworfen. aussichtorechte
Dieses Recht wird von der Regierung in Köln als Landespolizei-Be- v en
Jahrgang 1852. (Nr. 36.5.) 101 hoͤrde