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g. 36.
Berichtigungen des Deichkatasters finden nur statt auf Grund eines
Dekrets des Deichhauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem betref-
fenden Beschlusse des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß.
K. 37.
Gegen die besoldeten Unterbeamten des Verbandes — mit Ausschluß des
Deichinspe tors und des Deichrentmeisters — kann der Deichhauptmann Diszipli-
narstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, sowie nöthigen-
falls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen vorlaufig untersagen.
g. 38.
Der Deichhauptmann untersucht die deichpolizeilichen Vergehen der Mit-
Kder des Deichverbandes und setzt gegen diese die Strafen fest. Binnen zehn
agen nach Bekanntmachung des Strafresolurs kann der Angeschuldigte ent-
weder Uatessuchung vor dem Polizeirichter verlangen, oder Rekurs an die Re-
gierung bei dem Oeichhauptmann anmelden. Geschieht weder das Eine noch
das Andere, so behäle es bei der Straffestsetzung des Deichhauptmanns sein
Bewenden.
Deichpolizei-Kontraventi anderer Personen sind zur Bestrafung durch
den Polizeirichter anzuzeigen, wenn nicht der Frevler freiwillig die ihm vom
Deichhauptmann bekannt gemachte Geldstrafe zur Deichkasse einzahlt.
Die Verwandlung der Geldstrase in Gefängnißstrafe muß in jedem Fall
durch den Polizeirichter auf Antrag des Deichhauptmanns und des Polezei-
Anwalts bewirkt werden.
Die vom Deichhauptmann allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten
Geldstrafen fließen zur Deichkasse.
g. 39.
Der Deichhauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes;
er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, eroͤffnet und schließt
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben.
K. 40.
Der Deichinspektor leitet die technische Verwaltung des Deichverbandes,
mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang
erforderlichen Maaßregeln. Er muß die Qualifikation eines geprüften Bau-
meisters besitzen. Seine Wahl und Bestätigung erfolgt in der für den Deich-
hauptmann vorgeschriebenen Weise.
S. 41.
Der Deichinspektor entwirft die Anschläge zur Unterhaltung und Her-
stellung der Sozietätsanlagen und legt solche dem Deichhauptmann zur Pru-
fung und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor.
Die Projekte über den Bau neuer Schleusen und Deiche, über die Er-
(Nr. 36575.) höhung
2. Deich-
inspektor. tich