Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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höhung oder Abtragung von Deichen und uͤber den Verschluß von Deichbruͤchen 
sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. 
g. 42. 
Wird von dem Deichamte die Genehmigung zur Ausfuͤhrung einer Arbeit 
versagt, welche nach der Erklaͤrung des Deichinshtor ohne Gefährdung der 
Sozietätszwecke weder unterlassen noch aufgeschoben werden darf, so muß die 
Entscheidung der Regierung (conf. F. 31.) von dem Deichinspektor eingeholt 
und demnächst zur Ausführung gebracht werden. 
S. 43. 
Die Ausführung der von dem Deichamte oder von der Regierung beschlos- 
senen Bauten ist von dem Deichinspektor zu leiten. . 
Auch die laufende Beaufsichtigung und Unterhaltung der Deiche, Gri- 
ben, Schleusen, Uferdeckwerke und Planzungen erfolgt unter der Leitung des 
Deichinspektors. 
Die Unrerbeamten, Deichschöffen, Wach= und Hülfsmannschaften haben 
dabei und insbesondere bei der Vertheidigung gegen Wassergefahr die Anwei- 
sungen des Deichinspektors pünktlich zu befolgen. 
Innerhalb der ecatsmaßigen Unterhalkungsfonds und der genehmigten 
Anschläge kann der Deichhaupt'mann zur Vereinfachung des Geschäfts be- 
stimmte Summen dem Deichinspektor zur Disposition stellen, bis zu deren Höhe 
die Deichkasse auf Anweisung des Deichinspektors Zahlung zu leisten hat. 
Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deichinspek- 
tor erfolgen. 
Der halbjährigen Schau muß der Oeichinspektor beiwohnen. 
K. 44. 
In dringenden Fällen, wenn unvorhergesehene Umstände Arbeiten noth- 
wendig machen, deren Ausführung ohne Gefaͤhrdung der Sozietaͤtszwecke nicht 
aufgeschoben werden kann, ist der Deichinspektor befugt und verpflichtet, die 
Arbeiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen. » 
Er muß aber die getroffenen Anordnungen und die Gruͤnde, welche die 
unverzuͤgliche Ausfuͤhrung nothwendig machen, gleichzeitig dem Deichhauptmann 
und, wenn Letzterer sich nicht einverstanden erklären sollte, der Regierung an- 
zeigen. » 
Dieselbe Anzeige ist der naͤchsten gewoͤhnlichen Versammlung des Deich- 
amtes zu machen. Koͤnnen die Ausgaben aber aus den laufenden Jahresein- 
nahmen der Deichkasse nicht bestritten werden, so muß das Deichamt in kuͤr- 
zester Frist außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu 
erhalten und uͤber die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu beschließen. 
K. 45. 
3. Deichrent= Der Oeichrentmeister, welcher zugleich die Stelle eines Deichsekretairs 
weister. versehen kann, wird von dem Deichamte im Wege eines kündbaren Vertrages 
gegen
	        
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