Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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gegen Bewilligung einer Prozenteinnahme von den gewöhnlichen Deichkassen- 
eiträgen, sowie unter der Verpflichtung zur Kautionsbestellung angenommen. 
. 46. 
Der Deichrentmeister verwaltet die Deichkasse. 
Er hat insbesondere: 
a)die Etatsentwürfe nach den Anweisungen des Deichhauptmanns aufzu- 
stellen; 
b) die sämmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisten 
zu fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen; 
) die gewöhnlichen und außerordentlichen Zahlungen aus der Deichkasse 
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns zu bewirken; 
er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den Bau- 
stellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des Deich- 
hauptmanns durch die Deichschöffen vertreten lassen; 
) die jährliche Deichkassenrechnung zu legen; 
O.) wenn er zugleich Deichsekretair ist, die Expeditions-, Kanzlei= und Re- 
gistratur-Geschäfte zu besorgen und die Protokolle bei den Deichschauen 
und Deichamtsversammlungen zu führen. 
F. 47. 
Die erforderlichen Unterbeamten — als Dammmeister oder Wallmeister 4 unter, 
für die spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Gräben, Schleusen beamte. 
und Grundstücke des Verbandes — werden von dem Deichhauptmann nach 
Anhbrung des Deichamtes gewählt und angestellt. Das Deichamt bestimmt 
die Zahl und den Geschäftskreis dieser Beamten und beschließt, ob die Anstel- 
lung auf Kündigung, auf eine bestimmte Reihe von Jahren, oder auf Lebens- 
zeit erfolgen soll. 
S. 48. 
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren 
hinreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Deichinspektor versichert 
hat, die vollkommen körperlich rüstig sind und die gewöhnlichen Elementar-= 
Kenntnisse insoweit besitzen, daß sie eine verständliche schriftliche Anzeige er- 
statten und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine hmnböhnüche 
Lohnrechnung führen können. 
g. 49. 
Der Deichhauptmann theilt nach Anhoͤrung des Deichamtes die Deiche . de- 
in sechs Aufsichtsbezirke. Fuͤr jeden Bezirk wird ein Schoͤffe und ein schoͤssen. 
Stellvertreter aus der Zahl der Deichgenossen auf sechs Jahre von dem 
Deichamte erwählt und vom Deichhauptmann beslaͤtigt. 
Mitglieder des Deichamtes — mit Ausnahme des Deichhauptmanns 
und Deichinspektors — koͤnnen auch zu Deichschoͤffen ernannt werden. 
Die Deichschoͤffen sind Organe des Deichhauptmanns und Deichinspektors 
(Nr. 3675,) und
	        
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