Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

6. Das Deich- 
amt. 
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und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, namentsich in den ört- 
lichen Gescháften des Bezirks dieselben zu unterstützen. 
g. 50. 
Die Deichschoͤffen haben in ihren Bezirken im gewoͤhnlichen Laufe 
der Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen 
Sozietksanlagen zu führen; sie haben von deren Zustand fortwáhrend Kennt- 
niß zu nehmen, den Deich= und Grabenschauen in ihrem Bezirke und den be- 
nachbarten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, sowie auch 
Anträge und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhaupt= 
mann oder Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und 
resp. dem Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen 
und Verhandlungen, und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der 
Unterbeamten und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, 
sowie mit der Ablohnung der Arbeiter auf der Baustelle beauftragt werden. 
g. 51. 
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be- 
wachung der Damme oder das Aufbieren der Naturalleistungen nothwendig 
macht, sind die Deichschöffen unter Leitung des Oeichinspektors dazu beru- 
fen, innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschaften und 
Deichgenossen zu ordnen und ! leiten, für die Beschaffung der erforderlichen 
Schutzmaterialien zu sorgen, die Bewachung der Deiche zu komrolliren um 
dem Deichhauptmann Anzeige zu machen. 
G. 52. 
Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Deichverbandes zu 
beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Deichhauptmann oder dem 
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse 
sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Beschlüsse 
erfolgt durch den Deichhauptmann. " 
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf- 
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. 
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich 
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen 
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die 
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen. 
. 53. 
Das Deichamt besleht aus achtzehn Mitgliedern, nämlich: 
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter als Vorcsitzenden, 
b) dem Deichinspektor und 
I4) sechszehn Deichverordneten, welche nach den Vorschrifken des folgenden 
Abschnitts gewählt werden. 
K. 51.
	        
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