Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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g. 54. 
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmaͤßig zweimal, im An- 
fange Juni und November. 
Im Fall der Nothwendigkeit kann das Deichamt von dem Deichhaupt- 
mann außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß erfolgen, sobald es 
von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. 
g. 55. 
» Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamte 
ein= für allemal festgestelt. Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der 
Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe 
wenigstens sieben freie Tage vorher statt haben. 
S. 56. 
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner 
Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden, zugegen sind. Eine Ausnahme 
hiervon findet statt, wenn das Deichamt, zum dritten Male zur Verhandlung 
über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender An- 
zahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf 
diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
G. 57. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied 
hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. 
g. 58. 
An Verhandlungen uͤber Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf 
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in 
Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Huͤlfe der 
Stellvertreter eine beschlußfaͤhige Versammlung nicht gehalten werden, so hat 
der Deichhauptmann, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde be- 
theiligt ist, die Regierung fuͤr die Wahrung der Interessen des Deichverbandes 
zu sorgen und noͤthigenfalls einen besonderen Stellvertreter fuͤr denselben zu 
bestellen. 
S. 59. 
Die Beschlüsse des Oeichamtes und die Namen der dabei anwesend ge- 
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. 
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern unter- 
zeichnet. Die Stelle der letzteren kann ein von dem Deichamte gewählter, in 
einer Deichamtssitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Protokoll- 
führer vertreten. 
Jahrgang 1857. (Nr. 3075.) 102 g. 60.
	        
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