Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Sechster Abschnitt. 
S. 63. 
Behufs der Wahl der Deichverordneten wird die Niederung in drei Be= Wahl der 
zirke eingetheilr: r 
Der erste Bezirk umfaßt den Pfarrbezirk Worringen und den betreffenden — 
Theil der Bürgermeisterei Dormagen und wählt 
sechs Deichverordnete, 
: zweite - : den übrigen Theil der Bürgermeisterei Worringen 
nebst dem betreffenden Theile der Bürgermeisterei 
Stommeln und wählt sieben Deichverordnete, 
dritte -die Bürgermeisterei Longerich und wählt drei 
Deichverordnete 
und eine gleiche Zahl von Stellvertretern auf sechs Jahre. 
Wählbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der 
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskraftiges Urkheil verloren hat und nicht 
Unterbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert 
die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich 
Milglieder des Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, 
so wird der Aeltere allein zugelassen. 
S. 64. 
Zum Zweck der Wahl der Deichverordneten werden die wahlberechtigten 
Deichgenossen des Bezirks nach Maaßgabe der von ihnen zu entrichtenden ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge in drei Abtheilungen getheilt. 
Die erste Abrheilung besteht aus denjenigen, welche die höchsten Beiträge 
bis zum Belaufe eines Drittels des Gesannnegemaages aller Deichkassenbeiträge 
der wahlberechtigten Deichgenossen dieses Bezirks entrichten. Die übrigen Deich- 
enossen bilden die zweite und dritte Abtheilung; die zweite reicht bis zur Hälfte 
er Gesammtbeiträge dieser Grundbesitzer. 
Kein Wähler kann zweien Abtheilungen zugleich angehören. 
In dem ersten Wazlbegre wählt jede Abtheilung zwei Deichverordnete, 
in dem zweiten Wahlbezirk wählt 
die erste Abtheilung zwei Deichverordnete, 
é"= zweite - drei - 
drikte #= zwei - 
in dem dritten Wahlbezirk jede Abtheilung Einen Deichverordneten. 
» Die Wahlen erfolgen im geheimen Skrutinium in der von der Regierung 
festzusetzenden Weise. Alle zwei Vehre scheiden die Deputirten einer bestimmten 
Abtheilung jedes Wahlbezirkes aus. Die Reihenfolge in den einzelnen Wahl- 
bezirken bestimmt das Loos. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
S. 65. 
Stimmfähig bei der Wahl der Deichverordneten (K. 64.) ist jeder groß- 
jährige Besitzer eines deichpflichtigen Grundstücks, welcher mit seinen Deich- 
(Nr. 3675.) kassen-
	        
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