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Sechster Abschnitt.
S. 63.
Behufs der Wahl der Deichverordneten wird die Niederung in drei Be= Wahl der
zirke eingetheilr: r
Der erste Bezirk umfaßt den Pfarrbezirk Worringen und den betreffenden —
Theil der Bürgermeisterei Dormagen und wählt
sechs Deichverordnete,
: zweite - : den übrigen Theil der Bürgermeisterei Worringen
nebst dem betreffenden Theile der Bürgermeisterei
Stommeln und wählt sieben Deichverordnete,
dritte -die Bürgermeisterei Longerich und wählt drei
Deichverordnete
und eine gleiche Zahl von Stellvertretern auf sechs Jahre.
Wählbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskraftiges Urkheil verloren hat und nicht
Unterbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert
die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich
Milglieder des Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt,
so wird der Aeltere allein zugelassen.
S. 64.
Zum Zweck der Wahl der Deichverordneten werden die wahlberechtigten
Deichgenossen des Bezirks nach Maaßgabe der von ihnen zu entrichtenden ge-
wöhnlichen Deichkassenbeiträge in drei Abtheilungen getheilt.
Die erste Abrheilung besteht aus denjenigen, welche die höchsten Beiträge
bis zum Belaufe eines Drittels des Gesannnegemaages aller Deichkassenbeiträge
der wahlberechtigten Deichgenossen dieses Bezirks entrichten. Die übrigen Deich-
enossen bilden die zweite und dritte Abtheilung; die zweite reicht bis zur Hälfte
er Gesammtbeiträge dieser Grundbesitzer.
Kein Wähler kann zweien Abtheilungen zugleich angehören.
In dem ersten Wazlbegre wählt jede Abtheilung zwei Deichverordnete,
in dem zweiten Wahlbezirk wählt
die erste Abtheilung zwei Deichverordnete,
é"= zweite - drei -
drikte #= zwei -
in dem dritten Wahlbezirk jede Abtheilung Einen Deichverordneten.
» Die Wahlen erfolgen im geheimen Skrutinium in der von der Regierung
festzusetzenden Weise. Alle zwei Vehre scheiden die Deputirten einer bestimmten
Abtheilung jedes Wahlbezirkes aus. Die Reihenfolge in den einzelnen Wahl-
bezirken bestimmt das Loos. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.
S. 65.
Stimmfähig bei der Wahl der Deichverordneten (K. 64.) ist jeder groß-
jährige Besitzer eines deichpflichtigen Grundstücks, welcher mit seinen Deich-
(Nr. 3675.) kassen-