Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

kassenbeitraͤgen nicht im Ruͤckstande ist und den Vollbesitz der buͤrgerlichen Rechte 
nicht durch rechtskraͤftiges Urtheil verloren hat. 
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des- 
gleichen Frauen und Minderjaͤhrige, haben Stimmrecht fuͤr ihre dienstpflichtigen 
Grundstücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Be- 
vollmächtigte ausüben. 
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter, 
oder einen anderen stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimmrechts 
bevollmächtigen. 
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
einer derselben im Auftrage der Uebrigen das Stimmrecht ausüben. 
S. 66. 
Die Liste der Wähler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Gemeindevor= 
steher von dem Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser gewählt ist, von einem 
Kommissarius der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahlkommissarien ernemm. 
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren zur 
öffentlichen Kenneniß gebrachten Lokalen offen gelegt. 
Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die 
Richtigkeit der Liste bei dem Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidungen 
über die Einwendungen und die Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu. 
. 67. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
Pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die gesetzlichen Vorschriften über 
die Gemeindewahlen analogisch anzuwenden. 
g. 68. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= oder Behinderungsfällen des 
Deichverordneten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Deichverord- 
nete während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung auf- 
giebt, oder seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt. 
g. 69. 
Allgemeint Abaͤnderungen des vorstehenden Deichstatuts koͤnnen nur unter landes- 
Bestimmuns. herrlicher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 29. November 1852. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. v. Wesiphalen. 
  
Nedigirt im Büreau des Staans-Ministerin 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- 
(Nudolpb Decker.)
	        
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