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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staatern.
— r. 48. —
(Nr. 3676.) Statut des Koppen-Schönauer Deichverbandes. Vom 29. November 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Oder-
niederung zwischen Koppen und Schönau, im Kreise Brieg des Regierungs-=
bezirks Breslau, Behufs der gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung von Deichen
gegen die Ueberschwemmungen der Oder zu einem Deichverbande zu vereinigen,
und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten erfolgt ist,
#genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom
28. Januar 1848. G. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848.
Seite 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung:
„Koppen-Schônauer Deichverband“
und erkheilen demselben nachfolgendes Statut:
Erster Abschnitt.
F. 1.
In der Niederung, welche sich-am linken Oderufer von Koppen bis Umfang und
Schönau ersireckt, werden die Eigenthümer aller eingedeichten und noch einzu- ## ## ,
deichenden Grundstuͤcke, welche obne Verwallung bei einem Wasserstande von 2 e
22 Fuß am Brieger oberen Schleusenpegel der Ueberschwemmung unterliegen
würden, zu einem Deichverbande vereinigt.
Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei
dem Kreisgerichte zu Brieg.
K. 2.
Dem Deichverbande liegt es ob, für die Herstellung eines Deiches von
12 Fuß Kronenbreite in der Höhe von 2 Fuß über dem bekannten höchsten
Jahrgang 1852. (Nr. 3676.) 103 Wasser-
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1852.