Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 752 — 
Wasserstande (22 Fuß 1 Zoll am oberen Schleusenpegel in Brieg) und mit 
dreifuͤßiger vorderer, zweifuͤßiger hinterer Boͤschung Sorge zu tragen. Wenn 
spaͤtere Erfahrungen eine gödere Höhe oder Stärke des Deiches zum Schutze 
gegen den höchsten Wasserstand gebieten, so ist dieselbe nach Anordnung der 
Staatsbehörden vom Deichverbande herzustellen. 
Wenmn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung big wird, so bat 
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere 
Verpflichtete. 
g. 3. 
Die Anlegung und Unterhaltung der Entwaͤsserungsgraͤben in der Niede- 
rung ist auch ferner von denjenigen zu bewirken, welchen dieselbe bisher oblag. 
Die regelmäßige Räumung der Hauptgräben wird aber unter die Kon- 
trolle und Schau der Deichverwaltung gestellt. Das Wasser der Hauptgräben 
darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns von Privatpersonen 
weder aufgestaut, noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Prundorrscher der Niederung das Recht, die Aufnahme 
des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen. 
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden 
Punkten geschehen. 
K. 4. 
Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Strom abschließenden 
Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichsiele) für die Hauptgräben an- 
zulegen und zu unkerhalten. 
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Hauptgräben, 
Schleusen, Brücken rc. und über die sonstigen Grundstucke des Verbandes it 
ein Lagerbuch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte fesizustellen. 
Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte bei der jähr- 
lichen Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt. 
Zweiter Abschnitt. 
g. 5. 
Vewsllchtan- Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistung 
gen der Deich-der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse 
gs n, ausgeführk. Die erforderlichen Mitkel zu den Arbeiten, zur Besoldung der 
en. Deichbeamten und 4r Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verbandes 
de Beims ebwa kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem von der Regie- 
selben und rung zu Breslau ausgefertigten Deichkakaster vom 24. August 1852. aufzu- 
Veranlagung bringen 
nach dem gen. 
Deichkataster. 6 6 
Zur Unterhaltung der Deich= und Entwässerungsanlagen soll zuvörderst 
der Ertrag der Gräserei auf dem gesammten, resp. schon vorhandenen und 
noch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.