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Wasserstande (22 Fuß 1 Zoll am oberen Schleusenpegel in Brieg) und mit
dreifuͤßiger vorderer, zweifuͤßiger hinterer Boͤschung Sorge zu tragen. Wenn
spaͤtere Erfahrungen eine gödere Höhe oder Stärke des Deiches zum Schutze
gegen den höchsten Wasserstand gebieten, so ist dieselbe nach Anordnung der
Staatsbehörden vom Deichverbande herzustellen.
Wenmn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung big wird, so bat
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere
Verpflichtete.
g. 3.
Die Anlegung und Unterhaltung der Entwaͤsserungsgraͤben in der Niede-
rung ist auch ferner von denjenigen zu bewirken, welchen dieselbe bisher oblag.
Die regelmäßige Räumung der Hauptgräben wird aber unter die Kon-
trolle und Schau der Deichverwaltung gestellt. Das Wasser der Hauptgräben
darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns von Privatpersonen
weder aufgestaut, noch abgeleitet werden.
Dagegen hat jeder Prundorrscher der Niederung das Recht, die Aufnahme
des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen.
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden
Punkten geschehen.
K. 4.
Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Strom abschließenden
Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichsiele) für die Hauptgräben an-
zulegen und zu unkerhalten.
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Hauptgräben,
Schleusen, Brücken rc. und über die sonstigen Grundstucke des Verbandes it
ein Lagerbuch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte fesizustellen.
Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte bei der jähr-
lichen Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt.
Zweiter Abschnitt.
g. 5.
Vewsllchtan- Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistung
gen der Deich-der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse
gs n, ausgeführk. Die erforderlichen Mitkel zu den Arbeiten, zur Besoldung der
en. Deichbeamten und 4r Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verbandes
de Beims ebwa kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem von der Regie-
selben und rung zu Breslau ausgefertigten Deichkakaster vom 24. August 1852. aufzu-
Veranlagung bringen
nach dem gen.
Deichkataster. 6 6
Zur Unterhaltung der Deich= und Entwässerungsanlagen soll zuvörderst
der Ertrag der Gräserei auf dem gesammten, resp. schon vorhandenen und
noch