Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Besitzer des verpflichteten Grundstuͤcks, vorbehaltlich ihres Regresses an den 
eigentlich Verpflichteten. Bei Besitzveraͤnderungen kann sich die Deichverwaltung 
auch an den im Kataster genannten Eigenthuͤmer so lange halten, bis ihr die 
Besitzveränderung zur Berichtigung des Deichkatasters angezeigt und so nach- 
gewiesen ist, daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung erfolgen kann. 
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Deichlasten auf die Trenn- 
stücke verhaltnißmäßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min- 
destens Einen Pfennig jährlich. 
9. 11. 
Eine Berichtigung des Deichkatasters kann — abgesehen von dem Falle 
der Parzellirung und Besitzveraͤnderung — zu jeder Zeit gefordert werden: 
a) wenn erhebliche, fuͤnf Prozent uͤbersteigende Fehler in der bei Aufstellung 
des Deichkatafiers zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen 
werden; 
b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth- 
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundflücke künftig außer- 
halb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund- 
stücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen; 
c) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge- 
treten werden; 
d) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus- 
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfähigkeit um 
mehr als die Hälfte verringert hat und die Wiederherstellung in den 
früheren Zustand unverhältnißmäßige Kosten veranlassen würde. 
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vorge- 
dachten Gründen entscheidet das Deichamt. 
S. 12. 
Wegen angeblicher Irrthümer in dem Deichkataster oder Veranderungen 
im Ertragswerthe der Grundstücke kann außer den im F. 11. gedachten Fällen 
eine Berichtigung des Deichkatasters um Laufe der gewöhnlichen Verwaltung 
nicht gefordert, sondern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen 
der Grundsiücke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten 
des Deichamtes angeordnet werden. 
Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraums kann auf Antrag des Deich- 
amtes eine allgemeine Revision des Deichkatasters von der Regierung angeord- 
net werden; dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasters vorgeschriebene 
Verfahren zu beobachten. 
K. 13. 
Erlaß und Ueber die Antraͤge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeitraͤgen 
Stuuunser entscheidet das Deichamr. 
S. 14.
	        
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