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Schadens, bei dem jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung
kommt, von den Besitzern verabfolgt werden.
g. 18.
Jedem Orte ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen muß,
im Voraus zu bestimmen und durch Pfaͤhle abzugrenzen, unbeschadet des Rechts
der Deichbesmen, die Mannschaften nach anderen gefährdeten Punkken zu
eordern.
Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Materia-
lien schon vor Beginn des Eisgangs oder Hochwassers auf die Deiche
schaffen lassen. «
g.19.
Bretter, Pfaͤhle und Faschinen werden aus der Deichkasse bezahlt; die
übrigen Marerialien (Mist, Stroh) und die Dienste werden auf die Deich-
genossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der Deichkassenbeiträge der
einzelnen Orkschaften. Die Materialien werden Eigenthum des Deichverbandes.
Im Nothfalle muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst vo#n
allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, soweit solche arbeitsfähig
sind, persbnlich und unemgeltlich geleistet werden. Die betreffenden Polizei=
behbrden sind nach §. 25. des Gesetzes vom 28. Januar 1848. verpflichret,
auf Antrag des Deichhauptmanns kräftig dafür zu sorgen, daß dessen An-
ordnungen schleunigst Folge geleistet werde.
Schwäshliche oder kränkliche Personen, Weiber und Kinder unter sechs-
zehn Jahren dürfen zum Wachdienst nicht aufgeboten oder abgesendet werden.
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beil selbst
versehen. Oie sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aerten, Laternen rc.
müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden sind, von
den Gemeinden und den Gursbesitzern, deren Güter einen besonderen Gemeinde-
bezirk bilden, mitgegeben werden.
F. 20.
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An-
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. Un-
folgsamkeit und Fahrlässigkeit oder Widersetzlichkeit der Wächter und Arbeiter
wird — insofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafe verwirkt
ist — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern oder
verhalinigmäßige Gefängnißstrafe geahndet. Der Versuch, sich dem Diensie
durch Nichtbefolgung des Aufgebots oder eigenmächtiges Verlassen der Wach-
posten zu enziehen“ zieht eine Geldstrafe von fünf Thalern oder verhältniß-
mäßige Gefängnißstrafe nach sich.
Für gar nicht oder unvollständig gelieferte Materialien und nicht geleistete
Fuhren oder nicht gestellte reirende Boten sind von dem Schuldigen folgende
Geldstrafen zur Deichkasse zu emtrichten:
1) für