Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Deichhauptmann, vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes, interimistisch 
festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Hoͤhe der Verguͤtung ist innerhalb vier 
Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des festgesetzten Betrages der Rechts- 
weg zulaͤssig. Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Re- 
kurs an die Regierung einlegen. 
Die Fortnahme der Materialien und die Ausfuͤhrung der Bauten wird 
* die Einwendungen gegen die vorlaͤufig festgesetzte Entschaͤdigung nicht auf- 
gehalten. 
Vierter Abschnitt. 
g. 27. 
Der Deichverband ist dem Oberaufsichtsrecht des Staates unterworfen. Auffichtorechtt 
Dieses Recht wird von der Regierung in Breslau als Landespolizei- 
Behbrde und in höherer Insianz von dem Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten gehandhabt, nach Maaßgabe dieses Statuts, übrigens in dem 
Umfan wn mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemein- 
den zustehen. 
“ Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sta- 
tuts überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordenklich erhalken, 
die Grundstücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die etwanigen Schulden 
regelmäßig verzinst und getilgt werden. 
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse 
des Deichamtes und Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zulässig und 
angesschlagen. ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls exekutivisch in 
Vollzug. 
He Beschwerden an die Regierung können nur 
a) über Straffellsegungen des Deichhauptmanns gegen die Unterbeamten 
des Verbandes binnen zehn Tagen, 
b) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß (ckr. §. 11.), über Erlaß und 
Stundung von Deichkassenbeiträgen, sowie über Entschddigungen binnen 
vier Wochen 
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben 
sind bei dem Deichhauptmann anzubringen, welcher die Beschwerde, begleitet 
mit seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu befördern hat. 
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Seit nicht gebunden. 
g. 28. 
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Deich- 
verwaltung erhalten werde, jährlich Abschrift des Etats, der Deichschau= und 
Deichamts-Konferenzprotokolle und ein Finalabschluß der Deichkasse überreicht 
werden. 
Die Regierung ist befugt, außerordentliche Reovisionen der Deichkasse so- 
wohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien *! 
Jahtgang 1852. (T. 3076.) 104 ei-
	        
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