Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Von den 
Deichbehörden. 
1. Deich- 
hauptmann. 
— 760 — 
Bewohmng der Deichschauen und der Deichamtsversammlungen abzuordnen, 
eine Geschdftsanweisung für die Deichbeamten nach Auhkrung des Deichamtes 
zu ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die Po- 
lizeiverwaltung (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1850. Seite 265.) die erforder- 
lichen Polizeiverordnungen zu erlassen zum Schutz des Deilches, des Deichgebie- 
tes, der Gräben, Pfanzungen und sonstigen Anlagen des Berbandes. 
g. 29. 
Bei Wassersgefahr ist der Kreislandrath — ebenso wie der etwa abge- 
sendete besondere Regierungskommissarius — berechtigt, sich persoͤnlich die Ueber- 
zeugung zu onxsschaffn, ob und wieweit die erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln 
getroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge statt, so kann derselbe die ihm nè- 
thig scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst trefsen. Die Deich- 
beamten haben in diesem Gall seinen Befehlen unweigerlich Folge zu leisten. 
  
g. 30. 
Wenn das Deichamt es unterlaͤßt oder verweigert, die dem Deichver- 
bande nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den 
Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so laͤßt die Re- 
gierung nach Anhoͤrung des Deichamtes die Einkragung in den Etat von Amts- 
wegen bewirken oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest 
und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. Gegen diese Entschei- 
dung steht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen die Berufung an den Minister 
für die landwirkhschaftlichen Angelegenheiten zu. 
**i 
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die 
ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzl zu Theil werden und erwanige Be- 
schwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
Fünfter Abschnitt. 
g. 32. 
Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Deichverwaltung und hand- 
habt die oͤrtliche Deichpolizei. 
Er wird von denjenigen Mitgliedern des Deichamtes, welche die Vertre- 
tung der Deichgenossen bei demselben bilden, durch absolute Stimmenmehrheit 
auf zwoͤlf Jahre gewaͤhlt. 
Die Wahl bedarf der Bestaͤtigung der Regierung. Wird die Bestaͤtigung 
versagt, so schreitet das Deichamt zu einer neuen Pobl. Wird auch diese 
Wahl nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so siebt der Regierung die Er- 
nennung auf höchstens sechs Jahre zu. 
3 derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher 
die
	        
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