Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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von den Saͤumigen im Wege der administrativen Exekution zu bewirken 
durch die Unterbeamten des Verbandes oder durch Requisition der 
gewöhnlichen Ortspolizei-Behbrden. Die Hebelisten (Rollen) müssen, be- 
vor dieselben vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein; 
6) die Deichbeamten zu beanfsichtigen, von dem Gange der technischen Ver- 
waltung Kenntniß zu nehmen, die halbjährige Deich= und Grabenschan 
im Mai und Oktober nach Verabredung mit dem Oeichinspektor aus- 
zuschreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deichinspektor 
abzuhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist 
ein Protokoll zu führen; · 
h) nach dem Jahreschlag dem Deichamte einen Jahresbericht über die 
Resultate der Verwaltung vorzulegen. 
g. 34. 
Die Etatsentwuͤrfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister 
dem Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorprüfung einzureichen und wer- 
den von diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte in der Juni-Versamm- 
lung zur Feststellung vorgelegt. Der Etat ist vor der Feststellung und die 
Rechnung nach der Feststellung vierzehn Tage lang in einem von dem Deich- 
amte zu bestimmenden Lokale zur Einsicht der Deichgenossen offen zu legen. 
Der Deichhauptmann vollzieht alle Zahlungsanweisungen auf die ODeich- 
kasse. Die Anweisungen, welche von dem Deichinspektor innerhalb der ihm zur 
Disposttion gestellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem 
Deichhauptmann nachträglich zur Einsicht vorzulegen. 
g. 35. 
Berichtigungen des Deichkatasters sinden nur statt auf Grund eines 
Dekrets des Deichhauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem betref- 
fenden Beschluß des Oeichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß. 
g. 36. 
Gegen die besoldeten Unterbeamten des Verbandes — mit Ausschluß 
des Deichinspektors und des Deichrentmeisters — kann der Deichhauptmann 
Disziplinarstrafen bis zur Hoͤhe von drei Thalern Geldbuße verfuͤgen, sowie 
noͤthigenfalls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen. 
S. 37. 
Der Deichhauptmann ist befugt, wegen der deichpolizeilichen Ueber- 
tretungen die Strafe bis zu fünf Thalern Geldbuße oder drei Tage Gefängniß 
vorläufig festzusetzen nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852. (Eeseh-Sanmnseng 
vom Jahre 1852. Seite 245.) 
Die vom Deichhauptmann allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten 
Geldstrafen fliesen zur Deichkasse. 
F. 38. 
Der Deichhauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes; 
er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, eröffner und schließt 
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. 
K. 39.
	        
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