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g. 39.
Der Deichinspektor leitet die technische Verwaltung des Deichverbandes,
2. Deich-
mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang inspekter
erforderlichen Maaßregeln. Er muß die Qualisikation eines geprüften Bau-
meisiers besitzen. Seine Wahl und Besiätigung erfolgk in der für den Deich-
hauptmann vorgeschriebenen Weise.
S. 40.
Der Deichinspektor entwirft die Anschläge zur Unterhaltung und Her-
stellung der Sozietätsanlagen, und legt solche dem Oeichhauptmann zur
Präfung und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor.
ie Projekte über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die Er-
höhung oder Abtragung von Deichen und über den Verschluß von Deichbrüchen
sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen.
g. 41.
Wird von dem Deichamte die Genehmigung zur Ausführung einer Arbeit
versagt, welche nach der Erklärung des Deichinspektors ohne Gefährdung der
Sozietätszwecke weder unterlassen noch aufgeschoben werden darf, so muß die
Enkscheidung der Regierung (cfr. §. 30.) von dem Deichinspektor eingeholt
und demnächst zur Ausführung gebracht werden.
*
Die Ausführung der von dem Oeichamte oder von der Regierung
beschlossenen Bauten ist von dem Deichinspektor zu leiten.
Auch die laufende Beaufsichtigung und Unterhaltung der Deiche, Gre-
ben, Schleusen, Uferdeckwerke und Pflanzungen erfolgt unter der Leitung des
Deichinspektors.
Die Unterbeamten, Deichschulzen, Wach= und Hülfsmannschaften haben
dabei, und insbesondere bei der Vertheidigung gegen Wassersgefahr, die An-
weisungen des Oeichinspekters pünktlich zu befolgen.
Innerhalb der etatsmäßigen Unterhaltungsfonds und der genehmigten
Anschläge kann der Deichhauptmann zur Vereinfachung des Geschäfts be-
stimmte Summen dem Deichinspektor zur Oisposition stellen, bis zu deren Höhe
die Deichkasse auf Anweisung des Deichinspektors Zahlung zu leisten hat.
Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deich-
inspektor erfolgen.
Der halbjährigen Schau muß der Deichinspektor beiwohnen.
S. 43.
In dringenden Fallen, wenn unvorhergesehene Umstande Arbeiten noth-
wendig machen, deren Ausführung ohne Gefahrdung der Sozietätszwecke nicht
aufgeschoben werden kann, ist der Deichinspektor befugt und verpflichtet, die
Arbeiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen.
(Nr. 3676.) Er