Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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S. 47. 
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren 
hinreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Oeichinspektor versichert 
hat, die vollkommen korperlich rüfslig sind und die gewöhnlichen Elementarkennt= 
nisse insoweit besitzen, daß sie eine verständliche schriftliche Anzeige erstatten 
und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohnrechnung 
führen können. 
S. 48. 
Der Deichhauptmann theilt nach Anhdrung des Deichamtes die Deiche ö. Deich- 
in vier Aufsichtebezirke. Für jeden Bezirk werden zwei Deichschulzen aus der scholhe. 
Zahl der Deichgenossen auf sechs Jahre vom Deichamte erwählt und vom 
Deichhauptmann besiätigt. Mitglieder des Deichamtes — mit Ausnahme des 
Deichhauptmanns und Deichinspekrors — können auch zu Deichschulzen ernannt 
werden. Die Deichschulzen sind Organe des Deichhaup'manns und Deich- 
inspektors und verpflichtek, ihren Anordnungen Folge zu leisten, namentlich in 
den örtlichen Geschaften des Bezirks dieselben zu unterstützen. 
* 
Die Deichschulzen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der 
Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen So- 
zietdtsanlagen zu führen; sie haben von deren Zustand fortwährend RKenntniß 
u nehmen, den Deich= und Grabenschauen in ihrem Bezirk und den benach- 
arten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, sowie auch Anträge 
und Beschwerden von Deichgenossen ihres Beeis dem Deichhauptmann oder 
Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und resp. dem 
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und Ver- 
handlungen, und bei vorkommenden Bauten mit der Konmtrolle der Unterbeam- 
ten und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, sowie 
mit der Ablohnung der Arbeiter auf der Baustelle beauftragt werden. 
F. 50. 
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be- 
wachung der Dämme oder das Aufbieten der Naturalleistungen nothwendig 
macht, sind die Deichschulzen unter Leitung des Deichinspektors dazu berufen, 
innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschaften und Deich- 
genossen zu ordnen und zu leiten, für die Beschaffung der erforderlichen Schutz- 
materialien zu sorgen und die Bewachung der Deiche zu kontrolliren. 
F. 51. 
Das Deichamt hat über alle Azelegenheiten des Deichverbandes zu be- 0. Doas 
schließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Deichhauptmann oder dem Deicham. 
(Nr. 3676.) Deich-
	        
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