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Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse
sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Beschlüsse
erfolgt durch den Deichhauptmann.
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf-
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden.
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen.
K. 52.
Das Deichamt besleht aus acht Mitgliedern, ndmlich:
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter, als Vorsitzenden;
b) dem Deichinspektor und
P)sechs nach den Vorschriften des folgenden Abschnitts berufenen Reprä-
sentanten der Deichgenossen.
G. 53.
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmäßig zweimal, im An-
fange Juni und November. Im Falle der Nothwendigkeit lamn das Deich-
amt von dem Deichhaupemann außerordentlich berufen werden. Die Berufung
muß erfolgen, sobald es von einem Vierrel der Mitglieder verlangt wird.
S. 54.
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichame
ein= für allemal festgesiellt. Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der
Gegensiände der Verhandlung; mic Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe
wenigstens sieben freie Tage vorher statthaben.
g. 55.
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden, zugegen sind. Eine Ausnahme
hiervon findet statt, wenn das Deichamt, zum drikten Male zur Verhandlung
über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender An-
ahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf
Hieie Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
K. 56.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied
hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
S. 57.