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g. 57.
An Verhandlungen uͤber Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in Wi-
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Huͤlfe der Stell-
vertreter eine beschlußfaͤhige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der
Deichhauptmann oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde bethei-
ligt ist, die Regierung fuͤr die Wahrung der Interessen des Deichverbandes zu
sorgen und noͤthigenfalls einen besonderen Vertreter fuͤr denselben zu bestellen.
g. 56.
Die Beschluͤsse des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge-
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen.
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern un-
terzeichnet. Die Stelle der letzteren kann ein von dem Deichamte gewaͤhlter,
in einer Deichamtssitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Protokoll-
fuͤhrer vertreten.
g. 59.
Das Deichamt beschließt insbesondere:
a) über die zur Erfüllung der Sozietätszwecke (E. 1 — 4.) nothwendigen
oder nützlichen Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erforder-
lichen Ausgaben, über außerordentliche Deichkassenbeiträge und etwanige
Anleihen (cfr. G. 34. 40. 43.);
b) über Berichtigungen des ODeichkatasters (9P. 11. und 12.);
c) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (§. 13—15.);
E über die Repartition der Naturalhälfsleilungen G. 19.);
e) uͤber die Vergütungen für abgetretene Grundstücke und Entnahme von
Materialien (F. 26.);
1) über Geschäftsanweisungen für die Deichbeamten (§. 28.); Z
8) über die Wahl des Deichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Deich-
inspektors, des Deichrentmeisters und der Deichschulzen (§#. 32. 39. 44.
48.), sowie über die Zahl der Unterbeamtenstellen (G. 46.);
h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldungen,
Pensionen, Diäten oder Remunerationen für baare Auslagen;
i) über die Benutzung der Grundstücke und des sonstigen Vermögens des
Deichverbandes; «
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rechnungen;
1!) über Verträge und Vergliche, welche Gegenstände von funfzig Thalern
oder mehr betreffen G. Z. d. ).
S. 60.
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel.
Jahrgang 1853. (Nr. 3076.) 105 zur