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sechsjährigen Zeitraum statt. Alle drei Jahre scheiden zwei Deputirte und eben
so viel Stellvertreter aus, welche das erste Mal durch das Loos, später durch
das Dienstalter bestimmt und durch neue Wahlen ersetzt werden. Die Aus-=
scheidenden können wieder gewählt werden. Wählbar ist jeder großjährige
Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechts-
kraäftiges Urtel verloren hat und nicht Unterbeamter des Berbandes ist. Mit
dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. Vater
und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Deichamtes sein.
Sn dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der Aeltere allein zu-
gelassen.
K. 63.
Stimmfähig bei der nach dem vorigen Paragraphen vorzunehmenden
Wahl ist jeder großjahrige Besitzer eines deichpflichtigen Grundstücks, welcher
mit seinen Deichkassenbeiträgen nicht im Rückstande ist. und den Vollbesitz der
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtökräftiges Urtel verloren hat. Auch
Parren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, desgleichen Frauen
und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen Grundsiücke und
vurfe dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmchtigte
ausüben.
Andere Besitzer bönnen ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter,
oder einen anderen stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm-
rechts bevollmächtigen.
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur
einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
S. 64.
Die Liste der Wähler jedes Wahlbezirks wird von dem Deichhauptmann
und bis dahin, daß dieser gewählt ist, von dem Deichregulirungs-Kommissarius
aufgestellt. Den Wahlkommissarius ernennt die Regierung zu Breslau.
Die Lisie der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren
zur öffenklichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Während dieser Zeit
kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei dem
Wahlkommissarius erheben. Die Enescheidung über die Einwendungen und die
Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu.
*
Im Uebrigen sind bei dem Wahloerfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über die Gemeinde-
wahlen analogisch anzuwenden.
g. 66.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Bebinderungefällen des
Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der enrse
Wwäh-=
(Nr. 3076.)