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Gehoͤrt ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur
einer derselben im Auftrage der Uebrigen das Stimmrecht ausüben.
g. 65.
Die Liste der Waähler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Ge-
meindevorsteher von dem Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser gewahlt
ist, von einem Kommissarius der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahl-
Kommissarien ernennt.
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren
ur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Während dieser
der kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei
dem Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidung über die Einwendungen
und die Prüfung der Wahlen sieht dem Deichamte zu.
S. 66.
Im Uebrigen sind bei dem Wahloverfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über Gemeinde-
wahlen im Tit. III. G. 77—81. und im Tit. V der Gemeinde-Ordnung vom
11. März 1850. analogisch anzuwenden.
S. 67.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des
Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Repräsentant
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder sei-
nen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt.
S. 68.
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes-
herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich under Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 29. November 1851.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons. v. Westphalen.
(Nr. 3470.)
Allgemeine
Bestimmung.