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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaäten.
(Nr. 3077.) Allerhöchster Erlaß vom 14. August 1852., betreffend die Rechtsverhältnisse
der Fürstlich Hohenzollernschen Huser.
Ausführung des Gesetzes, betreffend die Vereinigung der Hohenzollern=
echingen und igmaringenschen Landen vom 12. März 1850. und des Ar-
tikels 12. des darin erwähnten Vertrages vom 7. Dezember 1849., verordne
Ich auf die Berichte des Staatsministeriums vom 16. März und 29. Juli d. J.
was folgt:
1) as Ministerium Meines Königlichen Hauses tritt fortan als Gerichts-
stand für die im Artikel III. Nr. 1. Abschnict 3. des Gesetzes vom
26. April 1851., die Zusätze zu der Verordnung vom 2. Januar 1849.
über die Aufbebung der Privatgerichtsbarkeit u. s. w. betreffend (Gesetz-
Sammlung Seite 181.), bezeichneten Rechtsangelegenheiten der Fürstlich
Hohenzollernschen Häuser, an die Stelle der betreffenden vormaligen
Fürstlichen Behörden.
2) Die Fürstliche Hofkammer in den Hohengollernschen Landen und überhaupt
die Behörden, welche das dortige Fürstliche Stammvermögen verwalten,
enießen die Rechte öffentlicher Behörden in gleichem Maaße wie die
ofkammer der Königlichen Familiengüter und deren Unterbehörden.
3) Die Mitglieder der Fürstlichen Hauser Hohenzollern-Hechingen und Sig-
maringen werden in Bezug auf Steuer= und Abgabenbefreiungen, sowie
hinsichtlich der Portofreiheit den Mitgliedern Meines Königlichen Hau-
ses gleichgestellt.
Das Staatsministerium hat hiernach das Erforderliche zu verfügen und
diesen Erlaß durch die Gesetz-Sammlung zu publiziren.
Putbus, den 14. August 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Hepdt. Simons. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
An das Staatsministerium.
Johrgang 1853. (M. 3577—36578.) 106 (TNr. 3678.)
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1852.