Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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A. 
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%— 
In der gegenwärtigen Obli. Bei der Zurückzahlung des 
hation find die Zins-Kupons Aachener Kapitals müssen außer dieser 
der ersten Serie (pro 1852. Obligation auch alle ausge- 
Ks incl. 1850.) nebst Anwei- « « händigte Kupons für die noch 
sung zur Empfangnahme der S t a d t o b l 9 a t don nicht derfallenen Zinsen nebst 
Kupons für die folgende über der Anweisung zur Empfang- 
Serie hier beigefügt. , nahme des Zins-Kupons für 
Thaler Preußisch Kurank. die folgende Serie zurück. 
gegeben werden. 
Der unterzeichnete Bürgermeister und die mitunterzeichneten beiden Mit- 
glieder des Ausschusses der Gemeindeverordneten der Stadt Aachen urkunden 
und bekennen hiermit, daß der Inhaber dieser, in Gemäßheit des Landesherr- 
lichen Privilegiums vom 1851. ausgeferligten Schuldverschreibung 
· dieSummeVonLJIfxThalermdekanmpfanghiekdurchvon 
dem unterzeichneten Stadt-Rentmeister bescheinigt wird, an die Stadtgemeinde 
von Aachen zu fordern hat. 
Die auf vier und ein halbes Prozent fesigesetzten Zinsen werden im Laufe 
des Monats Dezember eines jeden Jahres von der Stadtrentei-Kasse hieselbst 
gegen Rückgabe der ausgefertigten Zins-Kupons gezahlt. 
Das Kapital wird, dem festgesetzten Tilgungsplane gemaͤß, aus dem 
jaͤhrlichen Amortisationsfonds mittelst Verloosung in den Jahren 1853. bis 
incl. 1884. zurückgezahlt, weshalb eine Kündigung Seitens des Gläubigers 
nicht zuldssig ist. Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet das 
Gesammtvermögen der Stadt. 
Diejenigen Zinsen, welche nicht in den nächsten fünf Jahren, nachdem 
sie verfallen waren, erhoben worden, sind der Stadt verfallen und sollen zu 
milden Zwecken verwendet werden. 
Nachen, den . 
Der Bürgermeister. Der Ausschuß der Der Stadt-Rentmeister. 
Gemeindeverordneten. 
(N.. 3462.) Plan
	        
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