Object: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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"Jedenfalls ist der Entstehungsakt des Staatsdienstverhält- 
nisses, auf den vorhandenen Grundlagen des öffentlichen Rechtes 
betrachtet, nicht als ein wahrer Vertrag anzusehen. Welchen 
Namen könnten wir ihm nun aber geben, um seine juristische Natur 
zum Ausdruck zu bringen? 
Die ältere Bezeichnung als lex specialis, als privilegium 
mochte ihre guten Dienste thun, um die einseitig rechtschaffende 
Kraft des Staatswillens zu veranschaulichen. Der Begriff des 
Gesetzes ist aber jetzt schon allzufest umschrieben, als dass sein 
Name noch irgend wie verwendet werden dürfte, wo er nur halb 
oder viertels passt. Ueberdies, wenn hier ein privilegium vor- 
liegen soll, weil die Staatsgewalt für den konkreten Fall ver- 
fügt, so würde das kaum etwas sein, was die Begründung des 
Staatsdienstverhältnisses vor anderen Verwaltungsakten auszeich- 
nete: Polizeibefehle und -erlaubnisse, Konzessionen, Enteignungen 
verdienten den Namen ebenso gut°°). 
Der gleiche Mangel eines besonderen Gehaltes findet sich 
aber auch in den neuerdings üblich gewordenen Benennungen, 
welche an sich nicht unrichtig sind, wie: einseitiger Staatsakt, 
Souveränetätsakt, Akt der Staatshoheit, Verwaltungsakt, Ver- 
fügung ®}). 
Einen anerkennenswerthen Versuch genauerer Ausscheidung 
der Rechtsinstitute macht @. Meyer, indem er die Verfügungen 
eintheilt in Befehle, Gestattungen und in Verfügungen, welche 
Rechtsverhältnisse begründen (rechtsbegründende Verwaltungs- 
akte)®?). Zu den letzteren zählt er ausser Naturalisation, Ver- 
60) Sie erhalten ihn auch: SCHLAYER in LIinDE's Ztschft. N. F. XII, 
S. 69; MEILI in Ztschft. f. h. R. XXIV, $. 359; LÖBELL, Pr. Enteignungsges. 
S. 16. Wenn aber demnach das ganze Verwaltungsrecht von Privilegien 
wimmelt, so ist eben dadurch die Verwendung dieses Begriffes hier ad 
absurdum geführt. (Vgl. oben Anm. 10.) 
61) Rönne III, S. 406; Zorn I, S. 231, 232; G. MEYER in Annalen 
1878, S. 384; SCHULZE, D. St.-R. I, S. 321. 
2) St.-R., S. 452.
	        
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