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Der Ober-Amtsbezirk Hechingen besteht:
1) aus dem Furstenthum Hechingen,
2) aus den bisherigen Ober-Amtsbezirken Glatt, Haigerloch und Troch-
telfingen;
der Ober-Amtsbezirk Sigmaringen
1) aus den bisherigen Ober-Amtsbezirken Gammertingen, Straßberg, Sig-
maringen, Wald und Ostrach,
2) aus dem bisherigen Ober-Voigteiamte Achberg,
vorbehaltlich der Besiimmung des F. 12.
S. 3.
Für jeden Ober-Amtsbezirk wird ein Ober-Amtmann bestellt, der von
uns ernannt wird und seinen Amtssitz in dem Hauptorte des Ober-Amtsbezirks
erhält.
S. 1.
Die Regierung besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen
Anzahl von Räthen und kechnischen Mitgliedern.
In denjenigen Verwaltungszweigen, in welchen der Regierung ein tech-
nischer Beaatz unmittelbar nicht zugeordnet ist, wird durch die Behörden der
Rheinprovinz Aushülfe gewährt.
S. 5.
Der Wirkungskreis der Regierung umfaßt die Verwaltung aller derje-
nigen Angelegenheiken, welche in dem übrigen Theile der Monarchie den
Oberpräsidenten zu uigenee Verwaltung oder in Stellvertretung der obersten
Scaatsbehörden, den Regierungen, Provinzial-Steuerdirekrionen und Ausein-
andersetzungsbehörden überwiesen sind, sofern nicht durch die gegenwärtige
Verordnung ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist.
Die Bildung eines Spruchkollegiums für landwirthschaftliche Angelegen-
heiten zur Emscheidung in erster Instanz über Streitigkeiten unter den Aus-
einandersetzungs -Interessenten bleibt vorbehalten.
S. 6.
Die Regierung verwaltet die ihr übertragenen Geschäfte nach Vorschrift
der Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen vom 23. Oktober 1817.,
und der zu derselben ergangenen erläuternden, ergaänzenden und abändernden
Bestimmungen, mit nachfolgenden Modifikationen:
1) der Präsident versteht zugleich die Funktionen des Ober-Regierungs=
raths; für Behinderungsfälle wird ein Mitglied der Regierung dauernd
mit