Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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mit seiner Stellvertretung durch die Minister des Innern und der Finanzen 
beauftragt; 
2) der pröstone ist ermächtigt und verpflichtet: 
à) bei außerordentlichen Ereignissen und bei Gefahr im Verzuge die 
augenblicklich erforderlichen Anordnungen zu treffen, imgleichen 
5b) bei eingetretenem Kriege oder vorhandener Kriegsgefahr für den Be- 
zirk, sowie in dem Falle des Aufruhrs, bis zu elwanigen anderwei- 
ten Anordnungen, die gesammte Civilverwaltung zu übernehmen; 
3) die Trennung der Regierung in Abtheilungen sindet nicht statt; die Be- 
stimmungen, welche den Geschäftsgang mit Rücksicht auf eine solche 
Trennung des Ressorts ordnen, kommen nur mit den hierdurch gebote- 
nen Modifikationen in Anwendung; 
4) bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Präsidenten und dem 
Justitiar, in Prozeß= und Rechtssachen der indirekten Steuerverwaltung, 
ist die Entscheidung des Finanzministeriums einzuholen. 
S. 7. 
Die Regierung ist den Ministerien unmittelbar untergeordnet. Nur in 
den Militair-Angelegenheiten tritt sie zunächst unter das Oberpräsidium der 
Rheinprooinz, welches hierin die gleiche Stellung, wie gegen die Regierungen 
der Rheinprovinz, einzunehmen hat. 
Die Bildung der Departements-Kommission zur Prüfung der zum ein- 
sahrigen Milicairdlenst sich meldenden Freiwilligen für die Hohenzollernschen 
Lande wird dem kommandirenden General des achten Armeekorps und dem 
Oberpräsidenten der Rheinprovinz übertragen. 
g. 8. 
Die Organe der Regierung sind: 
1) die Ober-Amtmänner, 
2) die für einzelne Zweige des öffentlichen Einkommens angestellten Unter- 
behörden, 
3) die Kirchen= und Schulbeamten, die Ober-Amtephysiker, Baubedienten 
und alle andere technische Beamte, 
4) die einzelnen Ortsvorstände, soweit dos Gesetz dieselben dazu beruft. 
C. 9. 
Der Obek-Amtmann ist das Organ, dessen die Regierung in allen Thei- 
en der Berwaltung zur Vollziehung ihrer Verfügungen sich bedient, insoweit 
#cht besondere, von ihm nicht abhängige Behörden dazu berufen sind. 
„Nr. 448.) Die
	        
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