— 37 —
mit seiner Stellvertretung durch die Minister des Innern und der Finanzen
beauftragt;
2) der pröstone ist ermächtigt und verpflichtet:
à) bei außerordentlichen Ereignissen und bei Gefahr im Verzuge die
augenblicklich erforderlichen Anordnungen zu treffen, imgleichen
5b) bei eingetretenem Kriege oder vorhandener Kriegsgefahr für den Be-
zirk, sowie in dem Falle des Aufruhrs, bis zu elwanigen anderwei-
ten Anordnungen, die gesammte Civilverwaltung zu übernehmen;
3) die Trennung der Regierung in Abtheilungen sindet nicht statt; die Be-
stimmungen, welche den Geschäftsgang mit Rücksicht auf eine solche
Trennung des Ressorts ordnen, kommen nur mit den hierdurch gebote-
nen Modifikationen in Anwendung;
4) bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Präsidenten und dem
Justitiar, in Prozeß= und Rechtssachen der indirekten Steuerverwaltung,
ist die Entscheidung des Finanzministeriums einzuholen.
S. 7.
Die Regierung ist den Ministerien unmittelbar untergeordnet. Nur in
den Militair-Angelegenheiten tritt sie zunächst unter das Oberpräsidium der
Rheinprooinz, welches hierin die gleiche Stellung, wie gegen die Regierungen
der Rheinprovinz, einzunehmen hat.
Die Bildung der Departements-Kommission zur Prüfung der zum ein-
sahrigen Milicairdlenst sich meldenden Freiwilligen für die Hohenzollernschen
Lande wird dem kommandirenden General des achten Armeekorps und dem
Oberpräsidenten der Rheinprovinz übertragen.
g. 8.
Die Organe der Regierung sind:
1) die Ober-Amtmänner,
2) die für einzelne Zweige des öffentlichen Einkommens angestellten Unter-
behörden,
3) die Kirchen= und Schulbeamten, die Ober-Amtephysiker, Baubedienten
und alle andere technische Beamte,
4) die einzelnen Ortsvorstände, soweit dos Gesetz dieselben dazu beruft.
C. 9.
Der Obek-Amtmann ist das Organ, dessen die Regierung in allen Thei-
en der Berwaltung zur Vollziehung ihrer Verfügungen sich bedient, insoweit
#cht besondere, von ihm nicht abhängige Behörden dazu berufen sind.
„Nr. 448.) Die