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g. 26.
Bewirkt der Versicherte durch falsche Angaben in der Beschreibung seiner
Gebaͤude die Aufnahme derselben in eine geringer besteuerte Klasse oder Ab-
theilung, als solches bei der wahrheitsmaͤßigen Darlegung der vorhandenen
Verhaͤltnisse geschehen sein wuͤrde, so treffen denselben die #. 40—43. incl.
angedrohten Folgen.
9. 26b.
Wenn der Beamte das obige Attest zu ertheilen Bedenken trägt, und
der Eigenthümer des Gebäudes auf des Beamten Vorhaltung die Versiche-
rungssumme nicht so weit, daß demselben kein Bedenken weiter übrig bleibt,
herabzusetzen gemeint ist, tritt die Nothwendigkeit einer Abschätzung ein. Je-
doch soll die Oirektion, auch außer dem hier bezeichneten Falle, berechtigt sein,
die Aufnahme einer Taxe des zu versichernden Gebäudes anzuordnen, wenn sie
dies für nothig halt.
K. 27.
In diesen Fallen muß entweder von einem vereideten Baubeamten oder
von zwei zu diesem Behuf besonders zu verpflichtenden sachverständigen Bau-
handwerkern mit kunstmäßiger Genautseeit und mit Zuziehung der Ortsobrig-
keit eine förmliche Tare zu dem Zwecke und aus dem Gesichtspunkte aufge-
nommen werden, daß dadurch mit Rücksicht auf die örtlichen Materialienpreise
und mit billiger Berücksichtigung des geringeren Preises derjenigen Fuhren und
anderer, keine technische Kunstfertigkeit erfordernden baulichen Arbeiten, die der
Versicherungsnehmer mit seinem Hauswesen selbst bestreiten kann, der dermalige
Werth derjenigen in dem Gebäude enthaltenen Baumaterialien und Bauarbeiten
festgestellt werde, welche verbrennlich oder sonst der Zerstbrung oder Beschädi-
ung. durch Feuer ausgesetzt sind. Alles, was nicht durch Feuer verletzt werden
ann, bleibt also dabei ausgeschlossen. Der dermalige Werth der Bauarbeiten
ergiebt sich bei Gebauden, die nicht mehr in völlig baulichem Zustande sind,
dadurch, daß deren nach vorstehender Bestimmung festgestellter Wertb in dem-
selben Verhältnisse reduzirt wird, in welchem der Werth der Materialien in
dem vorgefundenen Zustande zu demjenigen Werthe steht, den die Baumate-
rialien in völlig gutem Zustande haben würden. Oieser Reduktion bedarf es
aber nicht bei Gebäuden, die sich noch in mittelmäßig baulichem Zustande
befinden.
Die Kosten der Abschätzung werden von dem Versicherungsnehmer ge-
tragen, wenn eine Ermäßigung der Versicherungssumme bis zur Hälfte der
Differenz zwischen seiner Werthangabe und der Schätzung der Sozietät oder
darüber erfolgt; im andern Falle fallen die Kosten der Sozierät zur Last.
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Ueber die durch diese Tare festgesiellte Werthssumme hinaus und nach-
dem