Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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schreibung bestimmten Termige länger als ein ganzes Jahr im Rücksiande 
bleiben. 
Es ist der Direktion gestattet, unter besonderen Umständen dem Eigen- 
thümer eine weitere Befristung zu bewilligen; indeß darf dieselbe einen Zeitraum 
von zwei Jahren nicht übersteigen. 
F. 34. 
Die Summe des ordentlichen Beitrags bestimmt sich für jedes versicherte 
Gebäude nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenheit und Lage 
und dem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuergefährlichkeit gehört. Es 
bestehen in der Sozietät vier Klassen, jede mit zwei Unterabrheilungen, und 
es gehbren 
zur ersten Klasse: 
alle Gebäude mit massiven Umfassungswänden und massiven Gie- 
beln von Stein oder gebrannten und ungebrannten Ziegeln, Pisé- 
bau und massiver Bedachung (von Stein oder Metall); 
zur zweiten Klasse: 
alle Gebaude von Fachwerk oder von Holz mit massiver, Papp- 
oder Lehmschindel-Bedachung; 
zu dritten Klasse: 
Gebäude aller Ark, und ohne Rücksicht darauf, aus welchen Ma- 
terialien deren Umfassungswände bestehen, die mit Stroh, Rohr 
oder Holz gedeckt sind, desgleichen Lehmstrohdächer; 
zur vierten s 
alle als eigentlich feuergefährlich zu betrachtenden Anlagen, inso- 
fern sie nicht von der Versicherung ganz ausgeschlossen sind G. 5.). 
In welche Unterabtheilung jeder Klasse ein Gebäude zu setzen ist, hängt 
davon ab, ob es isolirt liegt oder nicht. Ersteres ist anzunehmen, wenn Ge- 
bäude der ersten und zweiten Klasse Eine Ruthe und Gebäude der dritten 
und vierten Klasse fünf Ruthen von den ncchsistehenden Gebauden entfernt 
sind. Ueberall aber werden Gebäude, die, in ununterbrochenem Zusammenhang 
erbaut, unter Einem Dache liegen, als ein Ganzes behandelt und nach dem 
Theile, welcher der feuergefährlichste ist, klassiftzirt. 
Dasselbe tritt ein, wenn die Umfassungswände eines Gebäudes nicht in 
allen Theilen von derselben Bauart sind, wenn beispielsweise ein Haus zum 
Theil massiv, zum Theil in Fachwerk oder Holz erbaut und dieser Theil mehr 
als ein Achtel des Gesammtflächen-Inhalts der Umfassungswände ausmacht, 
oder wenn es theilweise mit Stein und theilweise mit Stroh oder Holz ge- 
deckt ist. 
Wird durch die Benutzung eines Gebäudes dessen Feuergefährlichkeit 
mehr als gewöhnlich erhöht, so wird es in diejenige höher besteuerte Unterab- 
theilung gesetzt, welche auf die folgt, in welcher es, abgesehen hiervon, nach 
Bauart und Lage seine Stelle erhalten haben würde. Jenes wird hauptsächlich 
dann anzunehmen sein, wenn zu einem Gewerbsbetriebe eine dauernde, insbe- 
(Nr. 3905.) 1332 sondere
	        
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