Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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sondere bedeutende Feuerung erforderlich ist, wenn in dem Gebaͤude leicht feuer- 
fangende Materialien in größerer Menge verarbeitet werden, oder wenn der 
Gewerbsberrieb in der Regel auch die Nächte hindurch fortgesetzt wird und 
daher durch vernachlässigte Aufsicht auf die Beleuchtung leicht Schaden ge- 
schehen kann. 
Das Angeführte Kndet ferner Anwendung, wenn die Feuerungen nicht 
vollig sicher und dauerhaft sind. Gebäude mit Kleb= und hölzernen Schorn- 
steinen sind zum hochsten Beitragssatze heranzuziehen. 
Unter Umständen und bei größerer Nähe feuergefährlicher Gebäude kön- 
nen solche, in denen leicht feuerfangende Materialien in erheblicher Menge auf- 
bewahrt werden, deshalb ebenfalls in eine höher besteuerte Unterabtheilung ver- 
setzt werden, doch sind in dieser Hinsicht Produkte der Landwirchschaft nicht 
zu den leicht feuerfangenden Materialien zu zählen. v 
Wind= und Schneidemühlen, Ziegelscheunen und andere ehnliche Ge- 
baude werden nur in der zweiten Unterabtheilung der vierten Klasse zur Ver- 
sicherung angenommen, letztere auch dann nur, wenn sie von den Feuerungs- 
anlagen, zu denen sie gehèren, mehr als fünf Ruthen entfernt sind. 
S. 35. 
Ueber die Klasse, in welche ein zur Versicherung angemeldetes Gebaude 
estellt werden soll, hat auf das Gurachten resp. des betreffenden Magistrats, 
Homainen-Rembramten oder Landraths die Direktion zu bestimmen. 
Dem Eigenthümer ist von der betreffenden Behörde das Resultat des 
abgegebenen Gurachtens sogleich, damit er seine Rechte bei der Direktion vor 
der Entscheidung näher ausführen könne, hiernächst aber die Entscheidung der 
letzteren bekannt zu machen. 
Bei dieser Begutachtung und resp. Entscheidung dient die von dem Ge- 
baude beigebrachte Beschreibung zur Grundlage; wenn diese über irgend einen 
wesentlichen Umstand nicht hinlängliche Auskunft giebt, so kann solche von dem 
Versicherungsnehmer oder von der geeigneten Behörde auf dem kürzesten Wege 
erfordert werden. 
S. 36. 
Ist der Eigenthümer mit der Bestimmung der Oirektion zufrieden, so har 
es dabei sein Bewenden. Will er sich derselben aber nicht unterwerfen, so 
stehr ihm, nach seiner Wahl (F. 121.), der Weg des Rekurses oder die Be- 
rufung auf schiedsrichterliche Entscheidung zu. 
g. 37. 
Die Bestimmung der Direktion gilt aber jedenfalls einstweilen dergestalt, 
daß ein davon abweichendes Resulrat des Rekurs= oder resp. schiedsrichterlichen 
Verfahrens erst von dem ncächsten, nach Beendigung desselben eintretenden 
ordentlichen Eintrittstermine ab (F. 19.) in Wirksamkeit tritt. Dem Eigen- 
thümer
	        
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