Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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K. 41. 
Wird die Anzeige nicht in dem laufenden Halbjahr geleistet, so muß der 
Versicherte den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringeren Bei- 
trägen, welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er hätte entrichten 
müssen, als Strafe zur Feuersozietäks-Kasse einzahlen. 
§. 42. 
Dieser Strafbetrag wird von dem Anfange des Halbjahres an, in wel- 
chem die Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zum Ende des Halbjahres, 
in welchem Feselte nachtäglich gemacht oder anderweitig die Emdeckung der 
vorgenommenen Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeitraum von 
fünf Jahren hinaus, berechnet. 
**“ 
Dagegen wird zwar die durch die Veränderung erhöhete Feuersgefahr 
von der Souzietät von Anfang an mit übernommen; es muß aber, wo eine 
Versetzung des Gebudes in eine andere, zu höhern Beiträgen verpflichtete 
Klasse eintritt, der höhere Beitrag vom Anfange des Halbjahres an, in welchem 
die Veränderung stattgefunden hat, noch außer den Strafbeiträgen (§§. 41. 42.) 
geleistet werden. 
IX. Brandschaden-Tare. 
S. 44. 
Einer förmlichen Abschätzung des Schadens, welcher in einem bei der 
Feuersozietät versicherten Gebaäude durch Brand entstanden ist, bedarf es nur, 
wenn der Feuerschaden partiell gewesen, und das Gebäude nicht völlig abge- 
brannt oder zerstört, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist. 
S. 45. 
Alsdann hat dieselbe den Zweck, das Verhältniß zwischen demjenigen 
Theil des von der Feuersozietät versicherten Bauwerths, welcher durch das 
Feuer und bei dessen Dampfung vernichtet, und demjenigen, welcher in einem 
brauchbaren Zustande geblieben ist, festzustellen. 
K. 46. 
Sie wird also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern vielmehr auf 
die vernichtete Quote des ganzen versicherten Objekts gerichtet, mithin dadutch 
aus-
	        
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