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K. 41.
Wird die Anzeige nicht in dem laufenden Halbjahr geleistet, so muß der
Versicherte den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringeren Bei-
trägen, welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er hätte entrichten
müssen, als Strafe zur Feuersozietäks-Kasse einzahlen.
§. 42.
Dieser Strafbetrag wird von dem Anfange des Halbjahres an, in wel-
chem die Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zum Ende des Halbjahres,
in welchem Feselte nachtäglich gemacht oder anderweitig die Emdeckung der
vorgenommenen Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeitraum von
fünf Jahren hinaus, berechnet.
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Dagegen wird zwar die durch die Veränderung erhöhete Feuersgefahr
von der Souzietät von Anfang an mit übernommen; es muß aber, wo eine
Versetzung des Gebudes in eine andere, zu höhern Beiträgen verpflichtete
Klasse eintritt, der höhere Beitrag vom Anfange des Halbjahres an, in welchem
die Veränderung stattgefunden hat, noch außer den Strafbeiträgen (§§. 41. 42.)
geleistet werden.
IX. Brandschaden-Tare.
S. 44.
Einer förmlichen Abschätzung des Schadens, welcher in einem bei der
Feuersozietät versicherten Gebaäude durch Brand entstanden ist, bedarf es nur,
wenn der Feuerschaden partiell gewesen, und das Gebäude nicht völlig abge-
brannt oder zerstört, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist.
S. 45.
Alsdann hat dieselbe den Zweck, das Verhältniß zwischen demjenigen
Theil des von der Feuersozietät versicherten Bauwerths, welcher durch das
Feuer und bei dessen Dampfung vernichtet, und demjenigen, welcher in einem
brauchbaren Zustande geblieben ist, festzustellen.
K. 46.
Sie wird also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern vielmehr auf
die vernichtete Quote des ganzen versicherten Objekts gerichtet, mithin dadutch
aus-