Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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u erweisen ist, nur dann vermuthet werden, wenn die Anzändung eines Ge- 
dudes durch Truppen während eines Gefechts, oder auf einem Kach e im 
Angesicht des Gegners, oder während einer Belagerung, oder vor einer Heue- 
gerung bei Armirung des Platzes geschehen ist. 
G. 59. 
Feuerschäden, die im Kriege durch Ruchlosigkeir, Muthwillen oder Bos-= 
heie des Militairs oder Armeegefolges, oder gar nur auf Veranlassung des 
Kriegszustandes enrstehen, sind von der Brandvergütung durch die Soziett kei- 
neswegs ausgeschlossen. 
S. 60. 
Ebensowenig sind von dieser Vergütung solche Beschddigungen der Ge- 
baude ausgeschlossen, welche durch den Blitz, wenn solcher nichr gegändel, son- 
dern blos zertrümmert hat, hervorgebracht worden, noch auch solche, welche 
einem versicherten Gebaude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die 
Löschung des Feuers und zum Behuf derselben, oder um die weitere Verbrei- 
tung des Feuers zu verhüten, z. B. durch ein von den die Löschanstalten lei- 
tenden Behörden oder Personen angeordnetes, oder doch nachher als nöthig oder 
nützlich zur Feuerlöschung nachgewiesenes Einreißen oder Abwerfen von Wän- 
den, Dächern u. s. w. an den in der Versicherung begriffenen Theilen desselben 
zugefün. sind. Schäden aber, welche durch Pulver= oder andere Explosionen, 
urch Erdbeben oder ähnliche Naturereignisse verursacht sind, werden nur dann 
vergütet, wenn ein solches Ereigniß Feuer veranlaßt hat, und die Schäden 
selbst also Brandschaden sind. 
G. 61. 
Bei Partialschäden erfolgt die Vergütung in derselben Quote der Ver- 
sicherungssumme, als von den versicherten Gebdudetheilen nach F. 46. für ab- 
gebrannt oder vernichtet erachtet werden. 
C. 62. 
« Bei Totalschaͤden wird die ganze versicherte Summe verguͤtet und auf 
die etwaigen Ueberbleibsel nichts in Abzug gebracht. Vielmehr werden solche 
dem Eigenthuͤmer zu den Kosten der Schuttaufraͤumung und Planirung uͤberlassen. 
g. 63. 
Mit Ausnahme des zur Beseitigung einer weiteren Feuersgefahr noͤthi- 
—* Weg- und Aufraͤumens, worauf schleunig zu halten, duͤrfen die Materialien 
er abgebrannten und eingerissenen Gebaͤude nicht bei Seite geschafft, noch sonst 
verwendet, auch etwa noch stehende Gebaͤudetheile, außer im Falle eines Ge- 
fahr
	        
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