Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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fahr drohenden Einsturzes, nicht abgetragen werden, bevor nicht die kompetente 
Behörde C. 48.), nachdem sie von der Beschädigung Kenntniß genommen, die 
Erlaubniß dazu ertheilt hat. Derjenige Versicherte, welcher dawider handelt, 
und dadurch die Ermittelung, ob der Feuerschaden total oder partiell gewesen, 
oder die Abschätzung der Schadenquote (§8#. 45. 46.) vereirelt, verliert seinen 
Anspruch auf Entschddigung. Sind Hypothekenschulden im Kataster vermerkt, 
so findet das im F. 53. vorgeschriebene Verfahren statr. 
G. 64. 
Die Zahlung der Brandschadenvergütung erfolgt bei Totalschäden, falls 
nicht etwa dem Beschädigtren von der Wiederherstellung überhaupt Dispensation 
ertheilt wird (H. 77.), in zwei Raten, und zwar die erste Hälfte baldmöglichst 
und in längstens zwei Monaten nach dem Brandschaden, die zweite Hälfte 
aber, sobald das Gebäude unter Dach gebracht und der Nachweis darüber, 
— die Brandentschädigungssumme in das Gebäude verwendet worden, ge- 
rt ist. 
g. 65. 
Bei Partialschaͤden erfolgt die Zahlung gleichfalls in zwei Haͤlften; die 
erste laͤngstens zwei Monate nach vorgefallenem Brandschaden, die andere gleich- 
zeitig oder spaͤter, sobald naͤmlich der Nachweis gefuͤhrt wird, daß die Wieder- 
herstellung erfolgt sei. 
g. 66. 
Die Sogzietätskasse ist verpflichtet, die Zahlung der Vergütungsgelder 
prompt und längstens in den vorbezeichneten Fristen zu leisten, vorausgesetzt, 
daß dem Verunglückten nichts entgegensteht, wovon das gegenwärtige Regle- 
ment spätere Zahlungsremie abh#ngig macht. Findet eine längere Verzöge- 
rung der Zahlung statt, so ist die Sozierdt von den gedachten Terminen ab zu 
den gesetzlichen Vazugsziusen verpflichtet. 
F. 67. 
Die Zahlung geschieht in der Regel an den Versicherten, und darunter 
ist immer der Eigenthümer des versicherten Gebaudes zu verstehen, dergestalt, 
daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das ver- 
sicherte Gebäude steht oder gestanden hat, auf einen Andern übergeht, damit 
zugleich alle aus dem Verscherungsvertrage entspringenden Rechte und Mlich- 
ten für übertragen geachtet werden. 
F. 68. 
Die Sozietät ist aber nicht verbunden, sich nach den Besitzveränderungen 
zu erkundigen, vielmehr zahlt sie an denjenigen Besitzer, welchen die Lokal- 
(Nr. 3005.) 134- behörde
	        
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