ten darf alsdann in keinem Falle fruͤher, als vier Wochen nach dem Abgange
der Benachrichtigung geleistet werden.
XII. Beamte der Sozietät.
S. 78.
Die Geschäfte der Sozietät werden von den Regierungen zu Marien-
werder und Danzig für jede in ihrem Bezirk unter der Firma: „Westpreußische
Feuersozietäts-Direktion“ durch ein damit speziell beauftragtes Mitglied des
Kollegiums bearbeitet.
. 79. ·
DieKassenvmvaltunderszietötübemimmtiniedemder-gedachten
Regierungsbezirke die betreffende Regierungs-Hauptkasse.
g. 80.
Das mit den Sozietaͤtsgeschaͤften bauftragte Regierungsmitglied, der
Kassenbuchhalter und der als Gredienn und Kalkulator anzustellende Beamte
beziehen auf die Dauer ihrer Beschäftigung aus der Feuersozietäts-Kasse ange-
messene Remunerationen auf den Grund eines von der betreffenden Regierung,
unter Zuziehung einer von den Assozürten zu wählenden Deputation (F. 107.)
guzuselenden, von dem Hheerorlsdemten zu genehmigenden Verwaltungs=
osten-Etats.
Zur Bestreitung der Büreaubedürfnisse und der Remunerirung von etwa
nöthigen Hülfsarbeitern wird ein angemessenes Dispositionsquantum auf den
Etat gebracht.
K. 81.
Unmittelbar unter der Feuersozietäts-Direktion fungiren:
1) die Magistrate resp. Gemeindevorstände in den Städten und den dazu
* Kämmereigütern;
2) die Oomainen-Rentbeamten in den ihnen zugewiesenen Geschäftsbeziren“
3) d## Londrabe in den durch Vorstehendes nicht ausgeschlossenen Theilen
ihrer Kreise.
g. 82.
Die Erhebung der Beitraͤge und Auszahlung der Brandschadenverguͤtun-
3 erfolgt resp. durch die betreffenden Kaͤmmerei-, Rentamts- und Kreis-
assen.
S. 83.