Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Tarif 
der Gebühren, welche für die Benugtunß des schiffbar gemachten 
Erft-Kanals zwischen der Stadt Neuß und dem Ngeine 
zu erlegen sind. 
  
  
I. Kanal-Gefalle. ————- 
E. wird entrichtet: 
1) von jedem Zentner Ladung zu 110 Pfund, mit Aus- 
nahme der zu 2., 3. 4. gedachten, einem ermaßigten 
Satze unterliegenden Gegenstände . ... 2 
2) von Holz für den Zenttrrrn . .. . ... . .1 
3) von Ziegelsteinen, Hausteinen, Platten, Traß und Gyps- 
steinen (für gemahlenen Traß und Gyps ist die volle 
Gebühr zu entrichten), Schiefern, Dachziegeln, Sand, 
Erde, Basalt, Steingut und Töpferwaaren (Porzellan 
unterliegt der vollen Gebühr), Reifen, Korbwaaren, 
leeren Fässern und gewöhnlichem Dünger (für Guano 
und Poudrette ist die volle Gebühr zu zahlen), für den 
Zentner........................................... .; 
von Guͤtern, welche auf der Eisenbahn ankommen und 
mittelst des Erft-Kanals weiter befördert werden, oder 
welche umgekehrt auf dem Erft-Kanal ankommen und 
mittelst der Eisenbahn weiter befördert werden, insofern 
sie nicht zu den ad 3. bezeichneten Gegenständen gehbren, 
für den Zennernrnrnrnrnr . .. 1 
5) bei gemischten Ladungen, sofern die vorslehende Bestim- 
mung zu 4. keine Anwendung findet, für den Zentner. . 2 
6) bei gemischten Ladungen, wenn die Bestimmung zu 4. 
Platz greift, für den Zentner .... ..... ... . .. . . . .. 1 
Allgemeine Bemerkungen. 
a) Ein= und Ausfuhr ist die gleiche Abgabe zu ent- 
richten. 
Zur Zahlung derselben tritt die Verbindlichkeit ein, so- 
bald ein Schiff den Kanal berührt. 
b) Unbeladene Kähne und Fahrzeuge, sowie alle Fahrzeuge, 
die im Eigenthum des Staats sich befinden, sind von 
der Abgabe frein. 
c) Wenn Fahrzeuge sich des Kanals als Sicherheits-Ha- 
fens bedienen, werden von denselben die weiter unten 
zu III. aufgeführten Hafengelder erhoben. 
  
  
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