Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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und um auf Grund derselben die Beiträge von den Spezialkassen einzuziehen. 
Die Rendanten der letzteren erhalten zur Anfertigung der Subrepartition die 
dazu noͤthigen Data von den katasterführenden Beamten, welchen, um völlige 
Uebereinstimmung herbeizuführen, ein Extrakt aus der, der Haupkkasse ertheilten 
Heberolle zugeferligt wird. 
S. 98. 
Uebrigens sind die Kassengeschafte so zu betreiben, daß alle Geldversen- 
dungen zwischen der Sozietatskasse und den einzelnen Feuerkassen -Rezepturen 
möglich vermieden, die der ersteren obliegenden Jahlungen auf die letzkeren an- 
gewiesen und demnach von den letzteren an die erstere, soviel irgend thunlich, 
nur Quittungen über die auf Anweisung geleisteten Zahlungen eingesandt werden. 
g. 99. 
Zu diesem Zwecke kann, wiewohl die Sozietaͤtsdirektion ihrerseits alle 
Zahlungsanweisungen an die Sozietätskasse ergehen lätte, die letztere alle vor- 
kommenden Zahlungen, unter Beobachtung der ihr dieserhalb zu ertheilenden 
Vorschriften, auf die einzelnen Feuerkassen-Rezepturen anweisen. 
S. 100. 
Die Pinelnen Feuerkassen-Rezepturen leisten aber alle Auszahlungen ihrer- 
seits nur im Namen und für Rechnung der Sozietätskasse auf deren allgemeine 
Lr besondere Anweisung und dürfen keine Auszahlung ohne solche Anweisung 
eisten. 
F. 101. 
Alle Zahlungen ohne Unterschied müssen also bei der Sozietaͤtsdirektion 
nachgesucht und justifizirt und von ihr festgesetzt und angewiesen werden. 
S. 102. 
Den Sozietätsdirektionen, sowie den Sozietärskassen liegt es ob, bei ihren 
Dispositionen dahin zu sehen, daß bei keiner Spezialkasse baare Bestände an- 
wachsen, und sind auch ihrerseits die Spezialkassen verpflichtet, die erhobenen 
Beitrage sofort an die ersteren abzuführen; auch haben die letzteren allmonatlich 
einen #b#chloß von dem Zustande ihres Soll, Ist, Rest und Bestand an die 
Oirektion gelangen zu lassen. 
g. 103. 
Sollte bei der Sozietaͤtskasse durch Ueberschuͤsse der ordentlichen Beitraͤge 
ein bleibender Bestand sich anhaͤufen, so muß davon Seitens der Soziräet 
direk-
	        
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