Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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direktion dem Oberprasidenten Vortrag gemacht und gutachtlich vorgeschlagen 
werden, ob der Bestand zum Besten der Sozietät zinsbar unterzubringen, oder 
allen Interessenten eine Beitragsrate zu erlassen sel. 
F. 104. 
Was die Rechnungsabnahme betrifft, so findetr solche im eigentlichen 
Sinne bei den einzelnen Eenerkassen-Regepluren nicht statt, da der Betrag ihrer 
Gesammteinnahme bekann und durch die Heberolle begründet, und wenn das 
Ausschreiben eines außerordentlichen Beitrages stattfindek, dessen Ertrag von der 
Direktion selbst zu berechnen ist; da endlich Seitens der Direktion in der Regel 
keine Reste gestattet werden, vielmehr es Sache des Rendanten und kataster- 
führenden Beamten ist, die Sozietätsbeiträge ihres Bezirks, bei eigener Ver- 
haftung, auf jede gesetzliche Weise herbeizuschaffen, so sind die Rendamen, zur 
Kontrolle ihres Verfahrens, gehalten, halbjährlich, und zwar drei Monate nach 
dem 1. Januar und 1. Juli, der Direktion einen Kassenabschluß in duplo 
einzureichen, wovon ein revidirtes Exemplar ihnen zurückgesandt wird. 
F. 105. 
Die Sozietätskasse führt für jede Spezialrezeptur über die von derselben 
einzuziehenden und abzuführenden Beiträge ein besonderes Konto, kontrollirt 
letztere über die prompte Erledigung der derselben ertheilten Zahlungsanweisun- 
gen und macht von etwaigen Verzögerungen der Direktion sofort Anzeige. 
S. 106. 
Die Sozietatskasse legt alljährlich eine förmliche und vollständige Rech- 
nung ab. 
S. 107. 
Die Revision und event. Dechargirung dieser Rechnung geschieht von der 
Sozietätsdirektion mit Zuziehung von dreien zu diesem Zwecke aus den assozir- 
ten Grundbesitzern zu Käßlends Deputirten. 
K. 108. 
Die Wahl dieser Deputirren erfolgt durch die Assoziirten aus neun von 
der Direktion vorzuschlagenden Kandidaten nach relativer Mehrheit der Stim- 
men. Diejenigen drei Kandidaten, welche nächst den drei Gewählten die meisten 
Stimmen erhalten haben, werden zu Stellvertretern bestimmt. 
g. 109. 
Behufs dieser Wahlen sind in jeder Ortsgemeinde bei dem Ortsvorstande 
i oziirten, auf welchen die von der Direktion vorgeschlagenen Kan- 
einn d, as ürlen, auf welch 1357 didaten
	        
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