Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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F. 130. 
Auch soll jeder angestellte Baubeamte schuldig sein, innerhalb seines Ge- 
schäftskreises den Requisifkionen der Direktion zu Tax= oder Brandschadenauf- 
nahmen zu genügen und die vorgesetzte Regierung ihn nöthigenfalls dazu an- 
halten. Sind dabei Reisen nörhig, so bezieht der Baubeamte die reglements- 
mäßigen Diäten und Fuhrkosten, wie solche der Staat vergütet, in seinem 
Wohnort oder im Umkreise einer Meile von demselben aber nur die Oiäten 
seines Grades. 
F. 131. 
Jeder sachverständige Bauhandwerker soll verpflichtet sein, innerhalb 
des Kreises, in dem er ansässig ist, auf die Aufforderung der Feuersozietäts= 
Direktion, oder des katasterführenden Beamten, oder des kompetenten Baubeamten 
in den Tax= oder Brandschadenaufnahme-Terminen sich einzufinden und als 
Sachverständiger zu fungiren. 
F. 132. 
Jede Lokalbehörde ist verbunden, die im §. 23. bemerkte Ausfüllung der 
Schemara zu bewirken, auch die in den 9#. 24. ff. vorgeschriebenen Atteste, so- 
weit nicht in der Sache selbst Bedenken obwalten, auszustellen und die zu 
ihrer desfallsigen Information nöthigen Lokaluntersuchungen von Amtswegen 
vorzunehmen. 
S. 133. 
Endlich soll auch jede offentliche Behörde verpflichtet sein, der Feuer- 
sozietats -Direktion jede von derselben erbetene und zu ihrem (der requirirenden 
Behörde) Geschäftskreise gehörige Auskunft, soweit nicht besondere gesetzliche 
Bedenken entgegenstehen, zu ertheilen. 
F. 134. 
Die Sozietätsdirektion ist autorisirt, in geeigneten Fallen, außer den 
eigentlichen Brandentschädigungsgeldern, Prämien aus dem Feuersozietätsfonds 
zu bewilligen, und zwar: 
1) für die erste von auswärts, d. h. von einer andern Ortschaft her zu 
Hülfe gekommene Feuerspritze bis zur Höhe von zehn Thalern, und für 
die zweite bis zur Hälfte dieses Betrages, wenn solche zur Zeit des 
Brandes eingetroffen sind und dieselben daher entweder bei der Löschung 
oder Verhinderung der Weiterverbreitung des Feuers haben Nutzen ge- 
währen können; 
2) unter gleicher Voraussetzung für die erste herbeigeschaffte Wasserkufe bis 
zur Höhe von drei Thalern, welche Prämien in solchen Fällen der Eigen- 
Jahrgang 1853. (Nr. 3905.) 136 thümer
	        
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