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polizeilichen Vorschriften nothwendigen Feuerlöschungsapparate, als Beihülfe,
oder (wenn die Beschaffung bereits geschehen) als Prämie bestimmte Geldsummen
bis zu vierzig Prozent der Anschaffungskosten dieser Apparate zu bewilligen.
F. 138.
Die Bewilli urg der erwaͤhnten Praͤmien oder Entschaͤdigungen aus dem
Sozietätsfonds G#. 4. ff.) ist übrigens davon abhängig, daß das Feuer in
einem bei der Sozietät versicherten Gebäude ausgebrochen ist oder sich einem
solchen mitgetheilt hat.
XVI. Anfang der Gültigkeit dieses Reglements.
F. 139.
gegenwärtige revidirte Reglement trict mit dem 1. Juli 1854. in
Guuns4 uld in die Stelle des alten Reglements vom 27. Dezember 1785.
XVII. Ein= und Austritt zum 1. Juli 1854.
K. 140.
Wer mit diesem Zeitpunkte aus der Sozietat austreten will, hat seinen
Austritt der betreffenden Regierung bis zum 1. April 1854. aueigen. Bis
z demselben Termine hat Jeder, der mit dem 1. Juli 1854. der Sozietaͤt neu
eitreten will, dies der Regierung anzuzeigen, und sich gleichzeitig bei dem
katasterführenden Beamten zu melden (cfr. 1## )
Gegeben Charlottenburg, den 21. November 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Westphalen.
Ne. 3905.) 136“ Schema