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(Nr. 3706.) Allerhoͤchster Erlaß vom 14. Februar 1853., betreffend die Bewilligung der fis-
kalischen Rechte für den Bau und die Unterhaltung der Straßen von Cös-
lin nach Bublitz, von Cöslin über Groß-Mölln noch dem Ostseestrande
und von Colberg bis an die Greifenberger Kreisgrenze bei Neubrück.
Na ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Stra-
ußen von Coslin nach Bublitz, von Cöslin über Grotz-Mölln nach dem Ostsee-
strande und von Colberg bis an die Greifenberger Kreisgrenze bei Neubrück
genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die
zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent-
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs = Materialien, nach Maaßgabe
der für die Staats-Chausseen beslehenden Vorschrifren, auf diese Straßen zur
Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem Fürstenthumer Kreise, im
Regierungsbezirk Cöslin, gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter-
haltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschrif-
ten, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840.
angehangten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedach-
ten Straßen zur Anwendung ommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 14. Februar 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3707.)