Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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aufzubringenden Summe zu vier Prozent jaͤhrlich zu verzinsen, auch nach der 
durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung mit zwei Prozent des Darlehns= 
kapitals vom Zeitpunkte der Vollendung des beschlossenen Chausseebaues ab 
jährlich zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche 
Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber 
dieser Obligarionen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung 
des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vofstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung seitens des Staates nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Gegeben Charlottenburg, den 21. Februar 1853. 
. 8) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
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