Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Formular. 
Ryhbniker Kreis-Obligation 
Littr. A. ⅜’ ——...-i-.. 
·.......... Thaler Preußisch Kurant. 
Die staͤndische Kommission fuͤr die Chausseebauten im Kreise Rybnik 
bekennt auf Grund des unterm .. . ten .. . .. ... 1853. bestaͤtigten Kreistags- 
beschlusses vom 13. Oktober 1852. sich Namens des Kreises Rybnik durch diese 
für jeden Inhaber gültige Verschreibung zu einer Schuld von.## Thalern 
Preußisch Kurant nach dem Münzfuße von 1764., welche zur Ausführung von 
Chausseebauten angeliehen und verwendet werden. Die Rückzahlung geschieht 
allmdlig aus einem zu diesem Behufe zu bildenden Tilgungsfonds. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird, soweit 
dieselben nicht im freien Verkehr zurückgekauft werden, durch das Loos bestimmr. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapical nach der deshalb ergehenden 
öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten ist und bis wohin den Inhabern der 
Obligariionen ein Kündigungsrecht gegen den Kreis Rybnik nicht zustehr, wird 
dasselbe in sechsmonarlichen Terminen, zu Johanni und Weihnachten, mit vier 
vom Hundert, vom heutigen Tage an gerechnet, in Preußisch Kurant verzinst. 
Die Auszahlung der JZinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe 
der Zitsscheine und dieser Schuldverschreibung durch die Chausseebaukasse in 
ybnik. 
Zinskupons, welche laͤnger als vier Jahre nach dem Verfalltage zur 
Zahlung nicht praͤsentirt sind, werden werthlos und vom Kreise Rybnik spaͤter 
nicht mehr eingeloͤst. 
Die Nummern der zur Tilgung ausgeloosten Schuldverschreibungen wer- 
den öffentlich bekannt gemacht und nur bis zum Tage der Faͤlligkeit verzinst. 
Werden die ausgeloosten Schuldverschreibungen binnen dreißig Jahren 
nach dem Fälligkeitstermine gegen Empfang des Nennwerthes nicht zurückge- 
eben, so werden dieselben werthlos und vom Kreise Rybnik nicht mehr aner- 
annt, und folglich nicht mehr eingelöst. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen und unterwirft sich der von der Königlichen Regie- 
rung in Oppeln mit Ausschluß jedes gerichtlichen Verfahrens zu verhängenden 
Administrativ-Exekution, insofern er diese Verpflichtungen nicht pünktlich erfül- 
len sollte. , 
In Ansehung verlorener oder vernichteter Kreis-Obligationen kommen die 
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. 
Die öffentlichen Bekanntmachungen in Bezug auf diese Kreisschuld erfol- 
gen durch das Rybniker Kreisblatt, den öffentlichen Anzeiger des Amtsblattes 
(Nr. 3712.) 19* der
	        
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