Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Statut 
der Stettiner gemeinnützigen Baugesellschaft. 
Titel l. 
Name und Zweck der Gesellschaft. 
S. 1. 
D. Stettiner gemeinnützige Baugesellschaft hat den Zweck, in gemeinnütziger 
Weise durch Bauausführungen in verschiedenen Stadttheilen Stettins, oder vor 
dessen Thoren, gesunde und geräumige Wohnungen für sogenannte kleine Leute 
zu beschaffen, diese Wohnungen billigst zu vermiethen, und die bebauten Grund- 
stücke den Mierhern, welche zu diesem Behufe einzelne Genossenschaften bilden, 
dreißig Jahre nach dem Zusammentritt einer jeden betreffenden Genossenschaft als 
freies Eigenehum zu übergeben, oder ihnen an Stelle des Eigenthums einen 
entsprechenden Geldwerth zu übereignen. Nach Erreichung dieser ersten Auf- 
abe beabsichtigt die Gesellschaft die gemeinnützige Ausführung anderweitiger 
Kaulicher Anlagen, welche Tit. VI. S. 37. näher bezeichnet sind. 
Titel II. 
Mitglieder der Gesellschaft. Gerichtsstand der Gesellschaft. 
Zeitdauer derselben. Höhe des Aktienkapitals. 
g. 2. 
Mitglied der Gesellschaft ist Jeder, der entweder 
a) sich durch Uebernahme von Mtien betheiligt, oder 
b) ein für allemal einen Beitrag von mindestens Einhundert Rthlrn. zum 
Reservefonds leistet, oder 
c) sich zu einem jährlichen Beitrage von mindestens fünf Rthlrn. verpflichtet. 
Außerdem 
4) kann die Mitgliederschaft durch eine fortdauernde unentgeltliche Ueber- 
nahme gemeinnütziger, die Gesellschaftszwecke fördernder Arbeiten erwor- 
ben werden. 
Ueber die Aufnahme der unter d. gedachten Mitglieder entscheidet der 
Vorstand. Auch isi der Vorstand ermächtigt, Personen, die sich sonst um die 
Gesellschaft verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen di 
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